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  • 01.09.2005 | Rechtsformwahl

    Limited: Eine echte Alternative zur GmbH?

    von Dipl.-Kfm. Christian Klett und RA Martin Pohlmann, L.L.M

    Die englische Limited, die so genannte „Private Company Limited by Shares“ ist mittlerweile eine viel diskutierte Gesellschaftsform in Deutschland geworden. Anfängliches Misstrauen bei Geschäftspartnern, Kredit-instituten und Registergerichten ist der Neugier gewichen, die bisher unbekannte Gesellschaftsform näher kennen zu lernen. Dieser Beitrag stellt die Vor- und Nachteile im Vergleich zur GmbH sowie die mit einer Gründung verbundenen Risiken dar 

    1. Anerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit

    Seit der Überseering“- Entscheidung des EuGH vom 5.11.02 ist eine im Ausland gegründete Gesellschaft auch im Inland anzuerkennen, wenn die Gesellschaft nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden ist und in einem anderen Mitgliedstaat von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch macht. Die Mitgliedstaaten haben die Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit der Gesellschaft zu achten, die diese Gesellschaft nach dem Recht ihres Gründungsstaats besitzt. Registergerichte müssen diese Gesellschaftsformen aus anderen EU-Ländern nunmehr ebenso führen: Etwa die französische Sárl (Société á responsabilitée), die spanische SLNE (Sociedad Limitada Nueva Empresa) oder eben die englische Limited. 

     

    Das Revolutionäre für Deutschland ist die Abkehr von der bisherigen Rechtsauffassung, wonach für die Bestimmung der Rechtsfähigkeit einer Rechtsform das Recht anzuwenden ist, an dem sich das Einsatzgebiet der Firma befindet, die so genannte Sitztheorie. So wurde in der Vergangenheit die Rechtsfähigkeit nach deutschem Recht beurteilt, wenn das Entscheidungszentrum der englischen Limited nach Deutschland verlegt worden war. Das deutsche Gesellschaftsrecht ist deutlich strenger als das englische. Deshalb erkannte es die englische Limited nicht als Kapitalgesellschaft an, sondern behandelte sie wie eine Personengesellschaft. Eine Folge war die persönliche und unbeschränkte Haftung der Gesellschafter, wie bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG). Diese Rechtsprechung wurde aufgegeben. Die Gesellschaftsform wird nunmehr regelmäßig nach dem Recht des Gründungsstaats beurteilt, unabhängig davon, wo sich das Entscheidungszentrum der Gesellschaft befindet, die so genannte Gründungstheorie. 

    2. Die Gründung der Limited

    Einer der wesentlichen Gründe für die Wahl der Rechtsform der GmbH ist die damit verbundene Haftungsbeschränkung des Gesellschafters auf das Stammkapital ( z.Zt. mind. 25.000 EUR). Neben dem Mindestkapitaleinsatz sind auch der recht formalistische und notariell zu beurkundende Gründungsakt, die mit der Gründung verbundenen Kosten und nicht zuletzt die relativ langwierige Phase der Gründung bis zur Eintragung im Handelsregister für viele Unternehmer oder Existenzgründer ein Hemmnis. 

     

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