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  • 14.03.2008 | Private Altersversorgung

    Falschberatung bei Riester-Förderung

    von Ralf E. Geiling, Neuss

    Fast eine halbe Million Riester-Verträge sind derzeit allein auf Grund eines ungeklärten Sozialversicherungsstatus von fragwürdiger Versorgungssicherheit. Diese Riester-Renten-Vertragsinhaber erhalten zunächst – unberechtigter Weise – die entsprechenden staatlichen Zulagen und kommen möglicherweise in den Genuss zusätzlicher Steuervorteile. Stellt sich jedoch später einmal heraus, dass diese Personen nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, müssen sie die gewährten staatlichen Zulagen nebst Steuervergünstigungen zurückzahlen. Je nach Vertragsdauer und Vertragsgestaltung wird so die Alterssicherung zum Albtraum. 

    1. Hintergrund

    Das Geschäft mit der privaten Altersversorgung boomt. Für knapp zehn Millionen Erwerbstätige hat sich die sogenannte Riester-Rente zum Privatvorsorgerenner entwickelt. Je nach Risikobereitschaft und Renditeerwartung findet jeder Anlegertyp bei dem Angebot von rund 3.700 zertifizierten Riester-Produkten das passende Papier. Obwohl das Angebot vielfältig und die Auswahl nicht immer einfach ist, sollen Riester-Produkte zu den leicht zu erklärenden Produkten im Bereich der privaten Altersvorsorge zählen und die Verträge dazu sollen demgemäß problemlos abzuschließen sein. Der Kunde unterschreibt einen Riester-Vertrag und erhält jedes Jahr auf seinen Eigenanteil, der in der Regel aus seinem Nettolohn entrichtet wird, eine staatliche Zulage. Besserverdienende erhalten zusätzlich einen Steuerbonus. 

    2. Voraussetzung für eine Riester-Förderung

    Als einzige Voraussetzung für eine Riester-Förderung gilt, dass der Antragsteller zum Kreis der Zulagenberechtigten gehören muss. Die Höhe der monatlichen privaten Prämienleistungen spielt dabei keine Rolle. Jedoch, wer ist zulagenberechtigt und wer nicht? 

     

    Zulagenberechtigt sind:
    • Auszubildende,
    • Beamte,
    • Behinderte, die zur Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
    • Beschäftigte im öffentlichen Dienst mit beamtenähnlicher Zusatzversorgung (VBL),
    • Bezieher von Arbeitslosen- oder Krankengeld,
    • Bezieher von Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld und Unterhaltsgeld,
    • Bezieher von Vorruhestandsgeld,
    • geringfügig Beschäftigte (400-EUR-Job), die auf SV-Freiheit verzichtet haben,
    • Künstler, die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versichert sind,
    • Landwirte, die in der Alterssicherung der Landwirte pflichtversichert sind,
    • Mitglieder geistlicher Genossenschaften,
    • nicht Erwerbstätige während dreijähriger Kindererziehungszeit,
    • Personen, die ein freiwilliges ökologisches oder soziales Jahr absolvieren,
    • pflichtversicherte Selbstständige (z.B. selbstständig tätige Lehrer, Ausbilder, Hebammen, Pflegepersonen, Handwerker mit Eintrag in Handwerksrolle, Kleingewerbetreibende),
    • Seelotsen,
    • sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer,
    • Wehr- und Zivildienstleistende und Zeit- und Berufssoldaten.
     

    Nicht zulagenberechtigt sind:
    • Freiwillig Rentenversicherte,
    • geringfügig Beschäftigte (400-EUR-Job), die nicht auf ihre Versicherungsfreiheit verzichtet haben,
    • Pflichtversicherte berufsständischer Versorgungseinrichtungen (z.B. Ärzte, Apotheker, Architekten, Rechtsanwälte, Steuerberater) und
    • Selbstständige, die nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung unterliegen.
     

    3. Prüfung der Beitragspflicht

    Genau hier schnappt die Versorgungsfalle zu. Die meisten Berater und Vermittler betrachten mit einer Nachfrage gemäß der Zulagenberechtigung bei ihrem Kunden die Angelegenheit für geklärt und die Versorgung als gesichert. Diese Fehleinschätzung kann sich für die betroffenen Riester-Rentner zu einer Versorgungslücke entwickeln und den Berater in die Haftung führen. Hat doch der Steuerberater die Einstufung der Beschäftigten seines Mandanten zu kontrollieren. Mit Urteil vom 12.2.04 (IX ZR 246/02) entschied der BGH, dass es zur Beratungspflicht eines Steuerberaters zählt, der die Lohnbuchführung seines Mandanten übernommen hat und die Beschäftigten seines Auftraggebers als „krankenversicherungsfrei“ einschlüsselt, dafür Sorge zu tragen und zu prüfen, ob Voraussetzungen für die Einstufung des Arbeitnehmers als „versicherungsfrei“ oder „versicherungspflichtig“ vorliegen. Diese Prüfung gehöre zu den erlaubnisfreien, nicht dem Rechtsberatungsgesetz unterfallenden Pflichten eines Steuerberaters, weil die Ermittlung der Abzüge vom Lohn noch Teil der steuerlichen Tätigkeit sei. 

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