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  • 01.11.2006 | Offenlegungspflichtige Unternehmensdaten

    Gesetz über elektronisches Handels- und Genossenschaftsregister ist beschlossene Sache

    Der Deutsche Bundestag hat am 28.9.06 das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) beschlossen. „Das EHUG führt zu einer grundlegenden Modernisierung des Umgangs mit veröffentlichungspflichtigen Unternehmensdaten. Wir senken die Informationskosten, bauen Bürokratie ab, beschleunigen Abläufe und Existenzgründungen und geben damit der deutschen Wirtschaft einen wichtigen Innovationsschub“, so Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Zu den Änderungen im Einzelnen:  

    1. Elektronisches Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister

    Spätestens bis zum 1.1.07 werden Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister auf den elektronischen Betrieb umgestellt. Zuständig für die Führung der Register bleiben die Amtsgerichte. Um die Verwaltung der Register zu beschleunigen, können Unterlagen in Zukunft nur noch elektronisch eingereicht werden. Die Bundesländer können allerdings Übergangsfristen vorsehen, nach denen die Unterlagen bis spätestens Ende 2009 auch noch in Papierform eingereicht werden können. Aus Gründen der Rechtssicherheit bleibt für die Anmeldungen zur Eintragung eine öffentliche Beglaubigung erforderlich. Zur Beschleunigung der Eintragung ist unter anderem vorgesehen, dass über den Antrag grundsätzlich „unverzüglich“ zu entscheiden ist.  

     

    Weil die Register elektronisch geführt werden, werden Handelsregistereintragungen künftig auch elektronisch bekannt gemacht – eine preiswerte und für jeden Interessenten aus dem In- und Ausland in gleicher Weise leicht zugängliche Form. Für einen Übergangszeitraum bis Ende 2008 wird die Bekanntmachung zusätzlich noch in einer Tageszeitung erfolgen.  

     

    Praxisbeispiel:

    Der Unternehmer U möchte eine GmbH gründen. Um die erforderliche Handelsregisteranmeldung zu veranlassen, geht er zum Notar N. Liegen die Anmeldung und die notwendigen Unterlagen nur in Papierform vor, überträgt N die Dokumente zunächst in ein elektronisches Format. Anschließend nimmt er die erforderlichen elektronischen Beglaubigungen vor und übermittelt die Dokumente über das elektronische Gerichtspostfach elektronisch an das zuständige Registergericht R, wo sie direkt nach Eingang bearbeitet werden können. Nach Prüfung der Anmeldung trägt R die GmbH in das elektronische Handelsregister ein. Mit der Eintragung wird zugleich die elektronische Bekanntmachung ausgelöst.  

     

    Hinweis: Die Daten sind für jedermann online einsehbar – etwa über www.unternehmensregister.de.  

     

    2. Offenlegung der Jahresabschlüsse

    Karrierechancen

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