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  • 01.01.2006 | Oberfinanzdirektion Chemnitz

    Erhöhte Absetzungen für Baudenkmäler

    von StB Dipl.-Bw. (FH) Jürgen Hegemann, Titisee-Neustadt

    Bisher mussten Steuerpflichtige für die Inanspruchnahme einer erhöhten Absetzung für Baudenkmäler eine „endgültige“ Bescheinigung im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung einreichen. Auf Grund der Änderung der Abgabenordnung stellt jedoch die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung ab dem 29.10.04 (Art. 97 § 9 Abs. 3 EGAO) kein rückwirkendes Ereignis (§ 175 Abs. 2 S. 2 AO) mehr dar. Durch diese Änderung ergaben sich zur Nutzung der erhöhten Absetzung für Baudenkmäler (§ 7i EStG) in der Praxis erhebliche Probleme. Mit Verfügung vom 31.1.05 nahm die OFD Chemnitz (S 2198b 21/4 St 22, Abruf-Nr. 051710) zu Gunsten des Steuerpflichtigen hierzu Stellung. 

    1. Materiell-rechtliche Voraussetzung

    Materiell-rechtliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen für Baudenkmäler ist die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Denkmalbehörde mit dem geforderten Inhalt (§ 7i Abs. 2 EStG). Bisher sollten die Finanzämter nur die endgültigen Bescheinigungen (§ 175 Abs. 2 S. 2 AO) anerkennen. Jedoch haben die langen Bearbeitungszeiten bei den Bescheinigungsbehörden (2-3 Jahre) dazu geführt, dass die Steuerbegünstigung häufig erst Jahre nach der Herstellung bzw. Anschaffung des Objekts gewährt wurde. 

     

    1.1 Vorläufige Bescheinigung

    In der Praxis werden im Rahmen des denkmalrechtlichen Vorabstimmungsverfahrens durch die Bescheinigungsbehörde nicht nur endgültige Bescheinigungen, sondern auch vorläufige Bescheinigungen erstellt, in denen die Maßnahmen genannt werden, die grundsätzlich nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung als erforderlich bezeichnet werden können. Ein Verzeichnis der geplanten Baumaßnahmen einschließlich der zu erwartenden Kosten ist Bestandteil dieser Bescheinigung. Diese vorläufigen Bescheinigungen reichten bisher für die steuerliche Anwendung nicht aus. Mit der Verfügung der OFD Chemnitz ergibt sich nunmehr die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen die erhöhten Absetzungen bei Vorlage einer nur vorläufigen Bescheinigung zu gewähren. Voraussetzung hierfür ist, dass der Steuerpflichtige: 

     

    • Nachweise zum (geplanten) Kostenansatz durch eine vorläufige Bescheinigung der zuständigen Denkmalbehörde erbringt und

     

    • eine Eingangsbestätigung der Bescheinigungsbehörde über den Antrag auf Ausstellung der endgültigen Bescheinigung (mit Benennung der Höhe der nach Abschluss der Baumaßnahmen beantragten Aufwendungen) vorlegt.

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