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  • 13.04.2011 | Neubewertung durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz

    Bewertungswahlrechte für Zeitwertkonten nach BilMoG

    von Lothar Böhm, Frankfurt

    Das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) stellt für Unternehmen neue Bilanzierungsregeln auf, die spätestens für Geschäftsjahre ab 1.1.10 anzuwenden sind. Die neuen Bilanzierungsregeln führen u.a. zu einer Änderung der Bewertung von Pensionsverpflichtungen und Wertguthaben. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Bilanzierung von Wertguthaben. Besonderes Augenmerk wird dabei auf das handelsrechtliche Saldierungsgebot (steuerrechtlich gilt weiterhin das Saldierungsverbot) und die Bildung von Bewertungseinheiten gelegt.  

    1. Erstmalige Anwendung des BilMoG

    Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers werden die Unternehmen durch die Neuregelung von vermeidbarem Bilanzierungsaufwand entlastet (Deregulierung). Mittelständische Einzelkaufleute, die nur einen kleinen Geschäftsbetrieb unterhalten, werden von der handelsrechtlichen Buchführungspflicht befreit. Diese können zukünftig auf die Durchführung einer Inventur und die Erstellung einer Bilanz verzichten, da sie das Ergebnis nach der Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln dürfen.  

     

    Der Gesetzgeber geht davon aus, dass das BilMoG zu Buchführungs- und Inventurerleichterungen führt, die nach den Berechnungen des Statistischen Bundesamts zu einer Senkung der Jahresabschlusskosten für die Unternehmen von ca. 2,5 Mrd. EUR pro Jahr führen werden.  

     

    Für den Bereich der Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen sind diese Erleichterungen durch das BilMoG entgegen der Auffassung des Gesetzgebers nicht zu erkennen. Neben der steuerlichen Bewertung der Pensionsverpflichtung ist jetzt zwingend noch eine handelsrechtliche Bewertung vorzunehmen. Eine Übernahme des steuerlichen Wertansatzes für die Handelsbilanz ist zukünftig nicht mehr zulässig (siehe Zimmermann, Jochen: Betriebliche Altersversorgung 6/2008, S. 18 ff.). Die handelsrechtliche Bewertung nach BilMoG ersetzt auch keine Bewertung nach IAS 19 oder nach FASB.  

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