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  • 12.02.2008 | Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz

    BilMoG bringt neben Kostenerleichterung auch enormen Mehraufwand für KMU

    von WP StB Gerald Schwamberger, Göttingen

    Das BJM hat am 8.11.07 den Referentenentwurf eines Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG-RefE) vorgelegt. Nach der Begründung soll dieses Gesetz das Bilanzrecht im HGB so neu gestalten, dass es mit dem IFRS als gleichwertig anzusehen ist. Für Unternehmen in Deutschland soll die Bilanzierung damit kostengünstiger und durch das veränderte Regelwerk einfacher werden. Das Gesetz soll insbesondere den kleinen und mittelgroßen Unternehmen als Alternative zur Rechnungslegung nach den IFRS dienen. Nach Expertenmeinung wird es sich damit um die größte Bilanzrechtsreform seit dem BiRiLiG handeln, da umfassende Deregulierungen der handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflichten für Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften vorgesehen sind. Auch für Kapitalgesellschaften ergeben sich Neuerungen bei der Bewertung von Vermögen und Schulden, die eine gravierende Änderung der bisherigen Bilanzierung bedeuten. 

    1. Änderungen der Rechnungslegungspflichten im Einzelnen

    Die Reform des Bilanzrechts gibt die Gläubigerschutzfunktion weitestgehend auf. Dafür sollen die neuen Vorschriften einen Ausbau der Informationsfunktion des HGB-Bilanzrechts, angelehnt an die IFRS, bewirken. Der handelsrechtliche Jahresabschluss soll weiterhin der Ausschüttungsbemessung dienen und als Grundlage der Gewinnermittlung für die Berechnung der Ertragsteuer erhalten bleiben. Das modernisierte HGB soll eine vollwertige Alternative zu den IFRS bieten und damit die Einführung der IFRS auch für KMU vermieden werden. 

     

    1.1 Buchführungspflicht für kleine Kaufleute

    Bisher war jeder Kaufmann i.S.d. HGB buchführungspflichtig und hatte ein Inventar und regelmäßig einen Jahresabschluss aufzustellen. Nach dem neuen § 241a HGB-RefE brauchen Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften, die an den Abschlussstichtagen zwei aufeinanderfolgender Geschäftsjahre nicht mehr als 500.000 EUR Umsatzerlöse und 50.000 EUR Jahresüberschuss aufweisen, die §§ 238-241 HGB nicht anzuwenden. Der neu hinzugefügte Abs. 4 zu § 242 HGB überträgt diese Erleichterung auf die Erstellung von Jahresabschlüssen. 

     

    Auch in Zukunft werden jedoch viele Kaufleute trotz der neuen Schwellenwerte weiterhin Buchführung und Jahresabschlüsse erstellen, wenn dies aus betriebswirtschaftlichen oder steuerlichen Gründen sinnvoll sein sollte. So werden z.B. Einzelhandelsunternehmen, bei denen keine oder nur geringe Forderungen vorliegen, jedoch erhebliche Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Verbindlichkeiten entstehen, weiterhin Jahresabschlüsse erstellen, um für die Berechnung der Ertragsteuern die Verbindlichkeiten im Wirtschaftsjahr der Entstehung und nicht erst bei der Begleichung erfassen zu können. Auch aus betriebswirtschaftlicher Sicht ist die Erstellung von Buchführung und Jahresabschlüssen sinnvoll, wenn es sich nicht um Kleinstunternehmen handelt, um die betriebswirtschaftlich korrekte Entwicklung des Unternehmens darzustellen und zu überwachen. Aus diesem Grund erachte ich die vermutete Kostenentlastung des BJM von 1 Milliarde EUR für nicht realistisch. 

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