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  • 01.05.2006 | Nachfolgeberatung

    Vorsorge bei nichtehelichen Partnerschaften

    Immer mehr junge Unternehmer leben in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen und schaffen mit dem Lebenspartner gemeinsame Vermögenswerte. Da jedoch nichteheliche Partner wechselseitig keinerlei Erb- oder Pflichtteilsansprüche haben, ist eine erbrechtliche Vorsorgeregelung empfehlenswert. Das gilt insbesondere dann, wenn gemeinsame Vermögenswerte geschaffen werden. Folgende Punkte sollten bei der erbrechtlichen Vorsorgeregelung berücksichtigt werden: 

     

    Einzeltestament

    • beide Partner wahren ihre erbrechtliche Unabhängigkeit und können jederzeit – ohne Abstimmung mit dem Partner – Änderungen vornehmen;
    • keine Verknüpfung oder Bindungswirkung.

     

    Erbvertrag

    • erbvertragliche Bindungswirkung;
    • ausdrückliche Festlegung, welche Bestimmungen der Bindungswirkung unterliegen sollen (z.B. Bezug auf gemeinsam finanzierten Grundbesitz);
    • erbvertragliche Bindungswirkung nur in Bezug auf Erbeinsetzung, Vermächtnis oder Auflagen möglich (§ 2278 Abs. 2 BGB);
    • Pflegeverpflichtung, z.B. nicht mit erbvertraglicher Bindungswirkung, nur als schuldrechtliche Pflicht;
    • Regelung aufnehmen, ob und unter welchen Voraussetzungen Rücktrittsrecht.

     

    Inhalte in beiden Fällen

    Sowohl bei einem Einzeltestament, als auch bei einem Erbvertrag sollten folgende Punkte in die Überlegungen mit einfließen: 

    • Übertragung der Totenfürsorge (besser aber in gesonderter Regelung);
    • Erbeinsetzung;
    • Vermächtnisregelung;
    • Verfügungsunterlassungsvertrag, über den von Todes wegen zugewandten Gegenstand nicht zu verfügen (keine erbvertragliche Bindungswirkung),
    • Pflichtteilsverzicht beider Eltern.

     

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