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  • 01.05.2005 | Kapitalerträge

    Kapitalerträge bei Bezug von Bonusaktien aus dem zweiten Börsengang der Telekom AG

    Bonusaktien, die dem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit dem Erwerb junger Aktien unter der Voraussetzung versprochen werden, dass er die jungen Aktien über einen bestimmten Zeitraum nicht veräußert, sind nach dem Urteil des BFH vom 7.12.04 (VIII R 70/02, Abruf-Nr. 050999) im Zeitpunkt des Zuflusses, d.h. bei Einbuchung der Bonusaktien in das Depot des Steuerpflichtigen, als Einnahmen aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG zu versteuern.

     

    Sachverhalt

    Im entschiedenen Fall ging es um den zweiten Börsengang der Deutschen Telekom AG (DT-AG). Der Steuerpflichtige erwarb im Zuge der Erhöhung des Kapitals der DT-AG (Juni 1999) neu ausgegebene (junge) Aktien zum Stückpreis von 43 EUR. Da er die jungen Aktien bis zum Ablauf der Haltefrist (31.8.00) nicht veräußerte, stand ihm das Recht auf Bezug der Bonusaktien im Verhältnis 1 (Bonusaktien) zu 10 (junge Aktien) zu. Das FA erfasste die aus dem Bestand der Bundesrepublik (Mehrheitsaktionärin der DT-AG) zugeteilten Bonusaktien als Kapitaleinnahmen. Dem folgte der BFH und hob damit das anders lautende Urteil des FG Düsseldorf auf. 

     

    Anmerkungen

    Zwar stehe, so der BFH, die Bonuszuteilung auch im Zusammenhang mit dem Erwerb der jungen Aktien. Gleichwohl könne die Bonusgewährung nicht diesem Anschaffungsvorgang (Vermögensebene) zugeordnet werden. Vielmehr sei es nach dem Veranlassungsprinzip des EStG für die Erzielung steuerbarer Aktienerträge ausreichend, dass der Bonusanspruch zumindest auch an die Nichtveräußerung der jungen Aktien und damit an die Aufrechterhaltung der Aktionärsstellung (Erwerbsebene) gebunden gewesen sei. Dies gelte unabhängig davon, ob der Bonusanspruch sich zivilrechtlich gegen DT-AG oder die Bundesrepublik (Mehrheitsaktionärin) gerichtet habe.Da die Kapitaleinnahmen mit dem niedrigsten Kurswert der Telekom-Aktien an einer deutschen Börse (einschließlich des XETRA-Handels) am Tag der Einbuchung der Bonusaktien in das Depot des Steuerpflichtigen zu bewerten seien und die Vorinstanz hierzu keine Feststellungen getroffen hatte, musste die Sache zur Ermittlung dieser Besteuerungsgrundlagen an das FG zurückverwiesen werden.  

     

    Praxishinweis

    Mit diesem Urteil endet die rechtliche Unsicherheit zum Nachteil der Anleger. Da der Zufluss der Aktien in 2000 erfolgt ist, kommt auch das Halbeinkünfteverfahren nicht zur Anwendung. Betroffen von den negativen Auswirkungen des aktuellen Urteils sind grundsätzlich alle Aktionäre, die Bonuspapiere von der Telekom oder der Post nach Ablauf der Haltefrist erhalten haben und deren Einnahmen im Jahr über dem Sparerfreibetrag liegen. Dies gilt aber nur dann, wenn ihr Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist. 

    Karrierechancen

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