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  • 11.08.2008 | Kapitalanlage

    Mehr Netto mit Aktien im Betriebsvermögen

    Bislang war es für Unternehmer eher uninteressant, Wertpapiere freiwillig als gewillkürtes Betriebsvermögen auszuweisen. Die Spekulationsfrist des § 23 EStG greift nicht und das Halbeinkünfteverfahren des § 3 Nr. 40 EStGwirkt auch im Privatbereich. Lediglich bei Verlusten ergeben sich Vorteile, doch die Einlage von risikoreichen Titeln ließ sich nur schwer als bilanzielles Liquiditätspolster ausweisen. Diese Sichtweise wandelt sich durch die Einführung der Abgeltungsteuer, mit der insbesondere Aktien(-fonds) als Hauptverlierer im privaten Depot gelten.  

     

    Halbierte Steuerfreiheit auf Dividenden, Spekulationsfrist und Werbungskostenabzug entfallen und realisierte Verluste lassen sich bei Aktien nur mit Gewinnen aus Aktien oder REITs verrechnen. Gehören die Anteile hingegen zum Betriebsvermögen, bleiben 40 v.H. der Ausschüttungen und Gewinne steuerfrei, 60 v.H. der Kosten gelten als Betriebsausgabe und 60 v.H. der Verluste mindern den Gewinn und damit die Progression. Unter diesem Blickwinkel kann es sich jetzt bereits lohnen, über die Stärkung der Bilanz 2008 durch privat gehaltene Aktien oder Fonds nachzudenken. Hierbei sind allerdings vier Aspekte zu beachten: 

     

    • Die Abgeltungsteuer beträgt stets 25 v.H., während betriebliche Kapital­erträge den Gewinn mit der individuellen Progression erhöhen. Durch das Teileinkünfteverfahren bringt das aber selbst beim Spitzensteuersatz kaum Nachteile und bei vorhandenen Aufwendungen wie etwa einer Fremdfinanzierung generell Vorteile.
    • Bei eingelegten Aktien entfällt der Bestandsschutz für vor 2009 erworbene Titel. Sofern die Papiere allerdings langfristig gehalten werden sollen, ergibt sich die Steuerentlastung aus den Dividenden.
    • Bei bilanzierten Aktien lassen sich Kursverluste auch ohne Verkauf bereits als Teilwert-AfA geltend machen (BFH 26.9.07, I R 58/06).
    • Streubesitzdividenden sind gewerbesteuerpflichtig, Kursgewinne hingegen nicht. Das gleicht sich aber durch die Anrechnung auf die Einkommensteuer nach § 35 EStG meist aus.

     

    Wertpapiere können gewillkürtes Betriebsvermögen zur Stärkung der Liquidität darstellen. Probleme gibt es zumeist bei Titeln, die wie Aktien(-fonds) auch Verlustpotenzial beinhalten. Das tritt bei Bilanzierenden aber in den Hintergrund, da die Zugehörigkeit durch zeitnahe Aufnahme in die Buchführung nachgewiesen werden kann und damit noch nicht erkennbar ist, dass sie statt Nutzen nur Verluste bringen (BFH 2.10.03, BStBl II, 985). Eine rückwirkende Zuordnung scheidet hingegen aus (BMF 17.11.04, BStBl I 04, 1064). Denn der subjektive Wille, Wertpapiere im Betriebsvermögen zu halten, wird durch Erfassung von Anschaffung und der folgenden Geldgeschäfte in der laufenden Buchhaltung dokumentiert (BFH 25.11.04, BFH/NV 05, 549). Genau umgekehrt sollte hingegen bei nicht benötigten Zinstiteln verfahren werden. Die unterliegen gemäß § 20 EStG nur dem moderaten Abgeltungssatz und belasten nicht die Progression für das übrige Unternehmer-Einkommen.  

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