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  • 01.05.2007 | Internet

    Domain-Name, Portal, User & Finanzamt

    von Dipl.-Kffr. Christiane Nöcker, Lüdinghausen

    Der BFH hat sich bei der steuerlichen Einstufung einer Domain-Adresse – wie nicht anders erwartet – der Auffassung der Finanzverwaltung angeschlossen. Unternehmer, die aus betrieblichen Gründen entgeltlich eine Domain-Adresse erwerben, dürfen den Kaufpreis steuerlich nicht gewinn- mindernd verbuchen, auch nicht im Rahmen der Abschreibung. Beim Kauf eines ganzen Portals gibt es jedoch Gestaltungsmöglichkeiten. 

    1. Handel mit Domains im Trend

    Immer mehr Unternehmer versuchen ihre Waren über Internetportale und Web-Shops an den Mann zu bringen. Besonders nützlich ist dabei eine einprägsame Internet-Adresse. Doch wer unter www.denic.de seine Wunschadresse sucht, wird überrascht sein. Die besten Domain-Namen sind bereits vergeben. Nach Auffassung des BFH handelt es sich bei einem Domain-Namen um ein immaterielles Wirtschaftsgut, das keiner zeitlichen Begrenzung und somit keinem Werteverzehr unterliegt. Im Klartext bedeutet das: Erwirbt ein Unternehmer einen Domain-Namen, darf er den Kaufpreis nicht verteilt auf mehrere Jahre abschreiben (BFH, 19.10.06,III R 6/05, Abruf-Nr. 070569).  

    2. Steuerliche Behandlung vom Kauf bis zum Verkauf

    Wie sich das Urteil des BFH auf erworbene und später wieder veräußerte Domain-Adressen auswirkt, verdeutlicht das folgende Praxisbeispiel: 

     

    Beispiel

    Ein Unternehmer, der seinen Gewinn im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, erwarb für seinen Betrieb einen Domain-Namen für 20.000 EUR zzgl. 3.800 EUR Umsatzsteuer. Zwei Jahre später veräußert er diesen Domain-Namen für 25.000 EUR zzgl. 4.750 EUR Umsatzsteuer weiter. 

     

    1. Kauf 

    Werte 

    Anmerkung 

    Kaufpreis 

    20.000 EUR 

    Durch den Kauf muss der Unternehmer ein immaterielles, nicht abnutzbares Wirtschaftsgut seines Betriebsvermögens aufzeichnen. 

    Umsatzsteuer 

    3.800 EUR 

    Die bezahlte Umsatzsteuer ist als Betriebsausgabe abziehbar. 

    Abschreibung 

    Keine 

    Da eine Domain-Adresse lt. BFH keinem Werteverzehr unterliegt, ist keine Abschreibung möglich.  

    2. Verkauf 

     

     

    Verkaufserlös 

    25.000 EUR 

    Der Verkaufserlös gehört zu den steuerpflichtigen Einnahmen des Unternehmens. 

    Damaliger  

    Kaufpreis 

    20.000 EUR 

    Der damalige Kaufpreis für die Domain-Adresse darf beim Verkauf erstmals als Betriebsausgabe abgezogen werden. 

    Umsatzsteuer 

    4.750 EUR 

    Die Umsatzsteuer ist als Einnahme zu verbuchen. 

     

     

    3. So könnten Ihre Mandanten kontern

    Plant ein Mandant den Kauf einer Domain-Adresse, dürfte es für die Frage der Abschreibung auf die Ausformulierungen im Kaufvertrag und auf den Kaufgegenstand als solches ankommen. Wird nämlich nicht nur die Domain-Adresse erworben, sondern auch das dazugehörige Portal, die Namen der bekannten Nutzer und die nach den Zugriffsraten bezifferbaren unbekannten Nutzer, wäre steuerlich Folgendes denkbar: 

    Karrierechancen

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