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  • 01.02.2007 | Insolvenzsicherung

    Haftung bei Verlust von Betriebsrentenkapital

    von Ralf E. Geiling, Neuss

    Mehr als 31.000 Betriebe in Deutschland meldeten 2006 Insolvenz an. Viele dieser Unternehmen hatten ihren Mitarbeitern eine betriebliche Altersversorgung (bAV) zugesagt. Zudem häufen sich die Fälle von so genannten Firmenbestattungen, die die Mitarbeiter um ihre verdiente Altersvorsorge bringen. Bei welchen Altersversorgungsvarianten besondere Vorsicht geboten ist, beschreibt der folgende Beitrag. 

    1. Grundsätzliches

    Grundsätzlich haftet der Chef den Mitarbeitern gegenüber für den Verlust von eingezahltem Betriebsrentenkapital. Damit dieses Geld nicht durch Insolvenz des Unternehmens verloren geht, ist der Arbeitgeber bei den meisten der Durchführungswege zur betrieblichen Altersvorsorge gesetzlich verpflichtet, die Ausfallsicherung für die einbezahlten Beiträge über den Pensionssicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) gegen Verlust absichern zu lassen. Jedoch tritt die Haftung des PSVaG nur dann ein, wenn der Arbeitgeber dem PSVaG innerhalb von drei Monaten den Abschluss einer gesetzlich vorgeschriebenen insolvenzgesicherten Altersversorgung gemeldet hat.  

     

    Abzuführen sind diese Versicherungsbeiträge, sobald eine unverfallbare Anwartschaft vorliegt. Dies ist etwa der Fall, wenn der Arbeitnehmer eine Betriebsrente aus eigenen Mitteln aufbaut, zum Beispiel durch Entgeltumwandlung. Bei einer durch den Arbeitgeber finanzierten Betriebsrente ist der Arbeitgeberanteil für den Mitarbeiter unverfallbar, sofern der Arbeitnehmer das 30. Lebensjahr vollendet und die Versorgungszusage beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mindestens fünf Jahre bestanden hat oder mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung über kürzere Fristen getroffen wurde.  

    2. Gesetzlich vorgeschriebene Absicherungspflicht

    Bei den Unterstützungskassen, der Direktzusage bzw. der Pensionszusage und bei Pensionsfonds hat der Gesetzgeber den Schutz vor Ausfällen dem PSVaG übertragen. Durch den PSVaG liegt die Haftungsgrenze bei monatlich 7.350 EUR. Die Abwicklung der Rentenzahlungen erfolgt durch ein Konsortium von 58 Lebensversicherungsunternehmen. Bis heute stehen über 63.000 Mitgliedsunternehmen mit rund 8,7 Millionen Versorgungsberechtigten unter PSVaG-Schutz. Gegenwärtig werden durchschnittlich je 125 EUR an rund 440.300 Rentenempfänger monatlich ausgezahlt. 

     

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