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  • 16.03.2009 | Insolvenzrecht

    Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit nach IDW EPS 800 n.F.

    von WP/StB Klaus Weber, München und WP/StB Marion Trieß, Tübingen

    Der vorliegende Entwurf einer Neufassung des Prüfungsstandards IDW EPS 800 n.F. „Beurteilung eingetretener oder drohender Zahlungsunfähigkeit bei Unternehmen“ vom 22.2.08 soll den Prüfungsstandard IDW PS 800 „Empfehlungen zur Prüfung eingetretener oder drohender Zahlungsunfähigkeit bei Unternehmen“ in der Fassung vom 22.1.99 ersetzen. Die Überarbeitung des Standards wurde aufgrund verschiedener Entscheidungen des BGH erforderlich. Der Entwurf enthält eine umfassende Darstellung der durch Rechtsprechung geprägten Begrifflichkeiten „Zahlungsunfähigkeit“, „Zahlungseinstellung“ und „Zahlungsstockung“. Insbesondere werden Prüfungsmaßstäbe und Handlungsnotwendigkeiten des Schuldners bei Liquiditätsengpässen dargelegt. Die für die Beratung entscheidenden Punkte werden im Folgenden näher erläutert.  

    1. Anwendungsbereich

    Der Jahresabschluss ist grundsätzlich unter der Annahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit (going concern) aufzustellen. Im Prüfungsstandard IDW PS 270 „Die Beurteilung der Fortführung der Unternehmens-tätigkeit“ stellt der IDW die Berufsauffassung dar, nach der Wirtschaftsprüfer die Einschätzung der gesetzlichen Vertreter des bilanzierenden Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen haben. Im Entwurf des Prüfungsstandards IDW EPS 800 n.F. wird ergänzt, welche Grundsätze für die Beurteilung eingetretener oder drohender Zahlungsunfähigkeit nach § 17 und § 18 InsO heranzuziehen sind, um die Fortführung der Unternehmenstätigkeit im Rahmen der Abschlussprüfung oder der prüferischen Durchsicht eines Zwischenabschlusses beurteilen zu können. Der Entwurf der Neufassung ermöglicht es darüber hinaus allen Beteiligten des Wirtschaftslebens, sich umfassend unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Berufsauffassung der Wirtschaftsprüfer über die Beurteilungsmaßstäbe zur drohenden und eingetretenen Zahlungsunfähigkeit zu informieren. Die sich hieraus ergebenden Handlungskonsequenzen können als Leitfaden für die Minderung von Haftungsrisiken für die Verantwortlichen angesehen werden.  

    2. Anzeichen für eine Liquiditätskrise

    Von den organschaftlichen Vertretern einer Gesellschaft wird erwartet, dass sie sich laufend über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens informieren. Hierzu gehört insbesondere auch die Prüfung der Zahlungsfähigkeit. Die Intensität und das Ausmaß der hierfür vorgesehenen Maßnahmen hängen von der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens ab.  

     

    In der Praxis erfüllen die gesetzlichen Vertreter von Unternehmen diese Verpflichtung insbesondere durch laufende und zeitnahe Analysen der Daten aus dem Rechnungswesen. Die im Folgenden beispielhaft aufgeführten Umstände können einzeln oder zusammen Anzeichen für bestehende und drohende Liquiditäts- bzw. Unternehmenskrisen darstellen, sofern sie nicht durch andere Gegebenheiten positiv ausgeglichen werden können:  

     

    • Zahlungen an Gläubiger können nicht bei Fälligkeit beglichen werden,
    • Lieferantenkredite werden gekündigt bzw. drohen gekündigt zu werden,
    • Kreditzusagen hängen vom Erreichen bestimmter Kennzahlen ab, die voraussichtlich nicht erreicht werden,
    • Kredite nähern sich dem Laufzeitende,
    • eingetretene oder drohende negative Cash-Flows aus der laufenden Geschäftstätigkeit oder
    • sinkende Auftragseingänge.

    3. Grundlagen zur Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit

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