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  • 09.06.2011 | GEZ-Gebühren

    Beruflich genutzte PCs sind nicht immer gebührenpflichtig

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (27.4.11, 7 BV 10.443) hat entschieden, dass ein Freiberufler keine doppelten Rundfunkgebühren zahlen muss, wenn er einen internetfähigen Computer gewerblich nutzt und auf demselben Grundstück bereits ein privates Rundfunkgerät zum Empfang bereithält, für das er Gebühren zahlt. Nach Auffassung der Richter handelt es sich bei dem internetfähigen PC des Freiberuflers um ein Zweitgerät, das dem Ausnahmetatbestand der Zweitgerätefreiheit unterliegt. Danach komme es nicht darauf an, ob das im selben Haushalt befindliche Erstgerät beruflich oder privat genutzt wird.  

     

    Hinweis: Die Revision gegen das Urteil zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wurde zugelassen.  

     

    Merke!

    Ab 2013 wird das jetzige GEZ-Gebührenmodell abgeschafft und durch eine neue pauschale Haushaltsabgabe für Privathaushalte und eine Betriebsstättenabgabe für Unternehmen ersetzt. Haushalte haben ab dann monatlich 17,98 EUR zu zahlen - unabhängig davon, ob überhaupt Fernseher oder Radios vorhanden sind. Gewerbetreibende und Selbstständige werden ebenso zu Kasse gebeten. Auch hier spielt es keine Rolle, ob tatsächlich Empfangsgeräte vorhanden sind.  

     

    Da sich die Betriebsstättenabgabe für Unternehmen aus verschiedenen Komponenten zusammensetzt, hat der Bund der Steuerzahler einen Service-Rechner (www.iww.de/sl53) ins Netz gestellt, mit dem Unternehmer ihre künftige Rundfunkbeitragsbelastung ermitteln können.  

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