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  • 01.12.2005 | Gesetzentwurf

    Einführung eines elektronischen Handels- und Unternehmensregisters zum 1.1.07

    Das Bundesjustizministerium hat am 7.4.05 den Referentenentwurf des „Gesetzes über elektronische Handels- und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)“(Abruf-Nr. 053363) veröffentlicht. Dieser Gesetzesentwurf sieht die Schaffung zweier zentraler Internet-Plattformen vor, über die künftig alle offenlegungspflichtigen Unternehmensdaten zur Verfügung stehen. Die Einführung ist für alle deutschen Kapitalgesellschaften – ganz gleich, ob börsennotiert oder nicht – zum 1.1.07 geplant. Ziel ist die derzeit in Deutschland bestehende Zersplitterung der Datenbanken mit Unternehmensinformationen zu überwinden. Die Kernpunkte des EHUG sind: 

     

    • Schaffung elektronischer Handelsregister
    Ab 2007 werden Handels-, Genossenschafts- und Partnerregister hinsichtlich Einreichung, Führung und Abruf der Daten zwingend elektronisch geführt. Die Registerführung bleibt in der Verantwortung der Amtsgerichte.

     

    • Bekanntmachung der Handelsregistereintragung über Internet
    Handelsregistereintragungen werden künftig über die zentrale Internetseite www.handelsregister.de bekannt gemacht. Der Zugriff auf diese Daten erfolgt kostenfrei. Die Pflicht einer Zeitungsbekanntmachung entfällt hiermit künftig.

     

    • Elektronisches Unternehmensregister
    Der Gesetzesvorschlag sieht die Schaffung eines zentralen Unternehmensregisters vor, in dem die wichtigsten veröffentlichungspflichtigen Daten über ein Unternehmen zentral elektronisch abgerufen werden können. Der Rechts- und Wirtschaftsverkehr wird künftig nicht mehr verschiedene Informationsquellen bemühen müssen, um die wesentlichen publizitätspflichtigen Angaben über ein Unternehmen zu erhalten.

     

    • Schaffung eines neuen Systems zur Offenlegung der Jahresabschlüsse
    Im Zuge der registerrechtlichen Neuregelungen sieht der Gesetzentwurf vor, die Zuständigkeiten für die Entgegennahme der Jahresabschlüsse von den Registergerichten auf den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers zu verlagern, um so die Gerichte von dem erheblichen und justizfernen Verwaltungsaufwand zu entlasten. Künftig hat der Betreiber des Bundesanzeigers die Pflicht, die fristgerechte und vollzählige Einreichung der Unterlagen zu prüfen. Werden Verstöße nachgewiesen, folgt ein entsprechender Vermerk in das Unternehmensregister, und die zuständige Verwaltungsbehörde wird in Kenntnis gesetzt.

     

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