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  • 20.06.2008 | Gesellschaftsrecht

    Wirksamkeit von Wettbewerbsverboten gegenüber Minderheitsgesellschaftern

    von RA Dr. Jochen Blöse, MBA, Mediator (CfM), Köln

    In der Praxis der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen wird üblicher Weise ein auf alle Gesellschafter bezogenes Wettbewerbsverbot vorgesehen. Regelmäßig wird dabei keine Differenzierung hinsichtlich des Umfangs der Beteiligung der einzelnen Gesellschafter vorgenommen. Dabei wird häufig übersehen, dass Wettbewerbsklauseln – auch – an kartellrechtlichen Maßstäben zu messen sind und sie daher gegenüber Minderheitsgesellschaftern häufig wegen eines Verstoßes gegen § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) gemäß § 134 BGB unwirksam sind. 

    1. Sinn und Zweck von Wettbewerbsbeschränkungen

    Gesellschaftsvertragliche Wettbewerbsbeschränkungen entspringen der Sorge der Gesellschafter, dass Kenntnisse und Informationen, die im Zusammenhang mit der Gesellschafterstellung erworben wurden, zu Lasten der gemeinsamen Gesellschaft und/oder von Mitgesellschaftern ausgenutzt werden. Aus diesem Grunde wird den Mitgliedern der Gesellschaft untersagt, zu dieser in Wettbewerb zu treten oder sich an anderen Unternehmungen zu beteiligen, die ihrerseits im Wettbewerb mit der Gesellschaft stehen. 

    2. Grundsätzliche Anforderungen an ein Wettbewerbsverbot

    Hinsichtlich der grundsätzlichen Anforderungen an ein Wettbewerbsverbot ist danach zu unterscheiden, ob es sich um eines handelt, das nur während der Laufzeit eines Vertrages gelten soll oder ob es auch nach Beendigung des Vertrags bzw. Ausscheiden eines Vertragspartners aus der Vertragsbeziehung Gültigkeit beansprucht. Vertragliche Wettbewerbsverbote sind – unter den nachstehend geschilderten kartellrechtlichen Einschränkungen – grundsätzlich unproblematisch. Bei nachvertraglichen Wettbewerbsverboten ist jedoch für deren Wirksamkeit erforderlich, dass sie zeitlich, räumlich und gegenständlich auf einen mit den legitimen Interessen des ausgeschiedenen Gesellschafters vereinbartes Maß beschränkt sind. Sie dürfen daher grundsätzlich nicht über eine Dauer von zwei bis drei Jahren und über den Gegenstand der Gesellschaft hinaus ausgedehnt werden (Scholz-Emmerich, GmbHG, 10. Auflage, § 3, Rz. 90). Ist ein Gesellschafter zugleich Geschäftsführer und unterliegt er auch in dieser Eigenschaft einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot, so ist regelmäßig zusätzlich die Zahlung einer Karenzentschädigung notwendig. Diese muss die Hälfte der Bezüge in dem Zeitraum, für den das Wettbewerbsverbot gilt, betragen. 

    3. Kartellrechtliche Zulässigkeit von Wettbewerbsverboten

    Das OLG Düsseldorf (15.8.07, VI-U (Kart) 12/07) hatte im vergangenen Jahr die Gelegenheit, sich mit der kartellrechtlichen Zulässigkeit von Wettbewerbsverboten ausführlich zu befassen. 

     

    3.1 Der vom OLG Düsseldorf entschiedene Fall

    Die Klägerin in dem vom OLG entschiedenen Fall hatte gemeinsam mit zwei weiteren Gesellschaftern eine Gesellschaft gegründet. Jeder der Gesellschafter hielt 1/3 der Anteile. Gegenstand der Gesellschaft war die gemeinsame Herstellung und Vertrieb von Anzeigenblättern. Die Gesellschafter hatten zuvor jeweils eigene Anzeigenblätter vertrieben, jedoch im Zuge der Gründung der Beklagten vereinbart, deren Vertrieb einzustellen und ihre Aktivitäten in der gemeinsamen Gesellschaft zu bündeln. Im Gesellschaftsvertrag war folgendes vereinbart: 

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