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  • 23.04.2009 | Gesellschaftsrecht

    Ist der Geschäftsführer beim MoMiG der Dumme?

    von RA Dr. Jochen Blöse, MBA, Mediator (CfM), Köln

    Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) hat das Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in vielfacher Hinsicht verändert. Insbesondere im Bereich der für dieses Rechtsgebiet so wichtigen Grundsätze der Kapitalaufbringung und -erhaltung hat es wesentliche Neuerungen gegeben. Der folgende Beitrag geht der Frage nach, ob und inwieweit die Neuerungen zulasten der Geschäftsführer gehen. Ergänzend wird dieselbe Frage im Hinblick auf die durch das Finanzmarktstabilisierungsgesetz (FMStG) vorgenommene - vorübergehende - Abänderung des Überschuldungsbegriffs in § 19 Abs. 2 InsO gestellt.  

    1. Regelung der verdeckten Sacheinlage, § 19 Abs. 4 GmbHG

    § 19 Abs. 4 GmbHG enthält nun erstmals eine Definition und eine gesetzlich angeordnete Rechtsfolge der verdeckten Sacheinlage. Das Verständnis dessen, was eine verdeckte Sacheinlage ist, entspricht dem bisherigen Meinungsstand. D.h., eine solche liegt vor, wenn eine Geldeinlage eines Gesellschafters bei wirtschaftlicher Betrachtung und aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Geldeinlage getroffenen Abrede vollständig oder teilweise als Sacheinlage zu bewerten ist. Als Rechtsfolge ist nun bestimmt, dass der Gesellschafter zwar nicht von seiner Einlageverpflichtung befreit wird, jedoch die Verträge über die Sacheinlage und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung nicht unwirksam sind. Auf die Geldeinlagepflicht des Gesellschafters wird der Wert des Vermögensgegenstandes, also des verdeckten Sacheinlagegegenstandes, den dieser im Zeitpunkt der Meldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister oder in einem späteren Überlassungszeitraum hatte, angerechnet. Die Anrechnung erfolgt nach § 19 Abs. 4 S. 4 GmbHG allerdings nicht vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister.  

     

    Diese sogenannte Anrechnungslösung ist erst auf Initiative des Rechtsausschusses, zwei Tage bevor der Bundestag am 26.6.08 das MoMiG beschlossen hat, in das Gesetz aufgenommen worden. Bis zu diesem Eingriff des Rechtsausschusses war statt der Anrechnungslösung die sogenannte Erfüllungslösung vorgesehen, die dazu geführt hätte, dass die verdeckte Einbringung eines Sacheinlagegegenstandes in Höhe des Wertes dieses Gegenstandes Erfüllungswirkung gehabt hätte und hinsichtlich eines etwaigen Differenzbetrages in analoger Anwendung des § 9 GmbHG eine Differenzhaftung gegriffen hätte.  

     

    Die Anrechnungslösung, hat für die Geschäftsführer ganz erhebliche Bedeutung. Dies ergibt sich aus Folgendem: Nach § 8 Abs. 2 S. 1 GmbHG haben die Geschäftsführer die Versicherung abzugeben, dass die Mindestgeldeinlagen geleistet und die Sacheinlagen bewirkt sind. Nach dem vorstehend zitierten § 19 Abs. 4 S. 4 GmbHG ist dies im Falle der verdeckten Sacheinlage jedoch nie der Fall. Dies deshalb, weil die Anrechnung nicht vor Eintragung ins Handelsregister und also zwingend nach der Anmeldung erfolgt. Auch dann, wenn der verdeckte Sacheinlagegegenstand wertmäßig der Geldeinlageverpflichtung entspricht, wird der Geschäftsführer in diesen Fällen immer eine falsche Versicherung nach § 8 Abs. 2 S. 1 GmbHG abgeben. Damit verwirklicht er den Straftatbestand des § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG, der mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet wird.  

    2. Regelung des Hin- und Herzahlens, § 19 Abs. 5 GmbHG

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