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  • 16.07.2008 | Gesellschaftsrecht

    Aktuelle Rechtsprechung des BGH zurKapitalaufbringung in der GmbH & Co. KG

    von RA Dr. Jochen Blöse, MBA, Mediator (CfM), Köln

    Bei einer GmbH & Co. KG beschränkt sich die Funktion der Komplementär-GmbH häufig auf die Haftungsübernahme in der KG. Das eigentliche operative Geschäft hingegen wird von der Kommanditgesellschaft abgewickelt. Dies führt dazu, dass der wesentliche Kapitalbedarf nicht bei der GmbH, sondern in der KG entsteht. Es liegt daher nahe, das „tote Kapital“, das im Zuge der Stammkapitalaufbringung in die GmbH geflossen ist, für die KG nutzbar zu machen. Geschieht das in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Gründung der Gesellschaften, kann dies jedoch ggf. dazu führen, dass das Stammkapital der GmbH als nicht wirksam aufgebracht gilt. Der BGH (10.11.07, II ZR 180/06, Abruf-Nr. 080219) hat in diesem Sinne einen Fall entschieden, in dem – wie in der Praxis häufig zu beobachten – die GmbH der KG ein Darlehen gegeben hatte.  

    1. Grundsätzliches zur Kapitalaufbringung in der GmbH

    Bei der GmbH, die nach § 13 Abs. 2 GmbHG haftungsmäßig die Sphäre der Gesellschafter prinzipiell von der Sphäre der Gesellschaft abgrenzt, wird diese Haftungsabschirmung durch strenge Regeln für die Aufbringung und Erhaltung des Stammkapitals erkauft. Wenn die mit der GmbH in Kontakt tretenden Geschäftspartner nicht auf das Vermögen der Gesellschafter zugreifen können, so sollen sie sich jedenfalls darauf verlassen können, dass das Stammkapital der Gesellschaft aufgebracht wird und erhalten bleibt. §19 GmbHG stellt daher scharfe Regeln dafür auf, wie die Einlageleistung in der GmbH zu geschehen hat. Besonders wichtig ist dabei, dass die geleistete Einlage endgültig zur freien Verfügung der Gesellschaft bzw. ihrer Geschäftsführer stehen muss. 

    2. Besonderheiten bei der GmbH & Co. KG

    Wie bereits erwähnt, stellt sich bei der GmbH & Co. KG die Frage, ob eine Darlehensgewährung von der Komplementär-GmbH an die KG einer wirksamen Einlageleistung i.S. des § 19 GmbHG entgegensteht. Der BGH hatte in seiner Entscheidung vom 10.11.07 (a.a.O.) diese Frage zu beantworten.  

    3. Der vom BGH entschiedene Sachverhalt

    Die beiden Beklagten hatten eine GmbH gegründet, deren Unternehmensgegenstand die Planung und Erbringung von Bauleistungen sowie insbesondere die Übernahme der Komplementärfunktion in einer GmbH & Co. KGwar. Das Stammkapital der Gesellschaft betrug insgesamt 60.000  DM und wurde von den Beklagten mit einem Betrag von 40.000 DM und 20.000 DM übernommen. Die Väter der Beklagten übergaben die entsprechenden Beträge noch am Tage der Gründung der Gesellschaft dem Geschäftsführer der GmbH in bar, da diese zu diesem Zeitpunkt aber auch später kein eigenes Bankkonto unterhielt. Wenige Tage später wurde der Gesamtbetrag von 60.000 DM mit dem Zahlungszweck „Stammeinlage Verwaltungs GmbH“ durch den Steuerberater der Gesellschaft auf ein Konto der GmbH & CO. KG eingezahlt. Hintergrund war insoweit, dass zwischen der GmbH und der KG ein Darlehensvertrag über den Betrag von 60.000 DM geschlossen worden war. In der Bilanz der GmbH wurde dementsprechend eine Forderung gegen die KG aktiviert.  

     

    Als einige Jahre später sowohl über das Vermögen der GmbH als auch der KG das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, war diese Darlehensforderung noch nicht getilgt. 

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