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  • 14.10.2008 | Finanzgericht Düsseldorf

    Auswirkung versehentlich unterlassener Abschreibungen auf den Veräußerungsgewinn

    von WP StB Marion Trieß, Tübingen und StB Alexander Hradecky, München

    Wird ein abnutzbares Wirtschaftsgut für mehr als ein Jahr genutzt, um Einkünfte zu erzielen, sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten durch Abschreibung (AfA) auf dessen voraussichtliche Nutzungsdauer zu verteilen. Es besteht eine Pflicht zur Vornahme der AfA. Wurde diese versäumt, stellt sich die Frage, ob und wie unterlassene AfA nachgeholt werden kann. Das FG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 20.12.07 (11 K 679/05 E, Abruf-Nr. 081061) festgestellt, dass eine Nachholung von AfA möglich ist und es dabei keine Rolle spielt, aus welchem Grund die Vornahme von AfA unterlassen wurde. Dabei wird auch der Fall miterfasst, in dem ein Steuerpflichtiger ein Wirtschaftsgut zu Unrecht dem Privatvermögen zugeordnet hat.

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige B hatte im Jahr 1985 seine Erfindung zum Patent angemeldet. Eine Verwertung erfolgte jedoch erst ab 1.1.87, als er mit seiner GmbH einen Lizenzvertrag schloss. Die Lizenzeinnahmen wurden als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit versteuert. Mit Wirkung zum 1.1.98 hat B sein Patent für 2 Mio. DM verkauft und die Erfindertätigkeit aufgegeben. Bereits vor Abschluss des Vertrages stellte der Berater von B einen Antrag auf verbindliche Auskunft, um mit dem zuständigen FA die steuerliche Behandlung des beabsichtigten Veräußerungsvorgangs zu klären. Seiner Meinung nach befand sich das Patent im Privatvermögen, sodass sich keine ertragsteuerlichen Verpflichtungen aus der Veräußerung ergäben.  

     

    Der Vertrag wurde jedoch im Dezember 1997 geschlossen, bevor das FA die verbindliche Auskunft erteilt hatte, sodass über die ertragsteuerliche Behandlung des Veräußerungsvorgangs mit dem FA verhandelt werden musste. Im Mai 2002 kam es dann zu einer tatsächlichen Verständigung mit folgendem Inhalt: „ Die Tätigkeit als Erfinder ... wurde erst mit Verwertung der Erfindung am 1.1.87, also mit Abschluss der diesbezüglichen Lizenzverträge, mit Einkunftserzielungsabsicht betrieben. Die bis dahin ausgeübte Tätigkeit als o.g. Erfinder wurde nicht mit der Absicht betrieben, Einkünfte zu erzielen. Der Einlagewert des Patents zum 1.1.87 in das Betriebsvermögen des Herrn B beträgt 375.000 DM. Die Restnutzungsdauer des Patents wird zum Einlagezeitpunkt, 1.1.87, mit 19 Jahren und drei Monaten angenommen, da das Patent eine Laufzeit bis März 2006 hat.“  

     

    Der tatsächlichen Verständigung entsprechend hat das FA den Veräußerungs-/Aufgabegewinn aus der freiberuflichen Tätigkeit im Jahr 1998 ermittelt, indem der Veräußerungserlös um den Buchwert gemindert wurde, der sich im Wege einer Schattenrechnung ergeben hätte, wenn die AfA seit dem Zeitpunkt der Einlage regelmäßig geltend gemacht worden wäre (1987 bis 1997 mit jährlich 19.480 DM). Für das Veranlagungsjahr 1997 wurde die AfA durch einen geänderten Bescheid noch berücksichtigt, die Einkommensteuerbescheide bis 1996 einschließlich waren jedoch bestandskräftig, sodass eine Nachholung weiterer Abschreibungsbeträge nicht mehr möglich war. Daraufhin beantragte der Steuerpflichtige, den Einkommensteuerbescheid 1998 zu ändern und bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns die noch nicht berücksichtigten Abschreibungsbeträge in Abzug zu bringen. Dies lehnte das FA mit der Begründung ab, dass die nachträgliche Aufnahme des Wirtschaftsgutes „Patent“ in die Bilanz eine berichtigende Einbuchung darstelle. Entsprechend des BFH-Urteils vom 24.10.01 (X R 153/97, BStBl II 02, 75) sei eine Nachholung nicht angesetzter AfA somit unzulässig.  

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