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  • 01.04.2007 | Factoring

    Hinterlegung eines Kundenguthabens befreit nicht von der Zahlungspflicht

    Im vom BGH entschiedenen Fall hatte sich ein Kunde im Rahmen eines Factoringvertrags verpflichtet, sämtliche Forderungen aus Warenlieferungen oder Dienstleistungen einem Abnehmer zum Kauf anzubieten (17.1.07, VIII ZR 171/06, Abruf-Nr. 070808). Die Annahme erfolgte durch Gutschrift des Kaufpreises auf dem Verrechnungskonto des Kunden abzüglich Gebühr und Sicherheitsabschlägen. Dieses Guthaben forderten der Kunde und auch sein Finanzamt für Umsatzsteuerrückstände im Wege der Haftung zurück. Dies ist gem. § 13c UStG möglich, wenn der leistende Unternehmer den Anspruch auf die Gegenleistung an einen anderen Unternehmer abgetreten hat und die hierauf festgesetzte Steuer nicht entrichtet wird. Dann haftet der Abtretungsempfänger für die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer. 

     

    Hinterlegung eines Guthabens bei zwei Ansprüchen

    Aufgrund der Konfrontation mit zwei Gegenforderungen hinterlegte der Factor das noch bestehende Guthaben unter Verzicht auf die Rückgabe beim Amtsgericht, um hierdurch von seiner Kaufpreisverbindlichkeit frei zu werden. Die Hinterlegung befreit nach Ansicht des BGH aber nicht von der Zahlungspflicht, wenn mehrere Gläubiger aus verschiedenen Rechtsgründen vom Schuldner dieselbe Leistung fordern. Der Anspruch des Kunden auf Auszahlung des Restguthabens beruht auf dem Factoringvertrag und die Forderung des Finanzamts auf der Haftung für die Umsatzsteuer aus § 13c UStG. Zwar weisen beide Anrechte Berührungspunkte auf, als sie sich auf den in dem Guthaben enthaltenen Umsatzsteueranteil des Kaufpreises beziehen. Es sei jedoch zweifelhaft, ob für diesen Anteil eine schuldbefreiende Wirkung der Hinterlegung anzuerkennen ist. Denn der Rechtsgrund der Forderungen bleibt weiterhin unterschiedlich. Das gilt besonders dann, wenn nicht dargelegt wird, woraus sich das Guthaben insgesamt zusammensetzt.  

     

    Hinweis: Etwas anderes gilt im Rahmen der Bauabzugsteuer nach  § 48 EStG. Hier hat der Leistungsempfänger 15 v.H. des Rechnungsbetrags ans Finanzamt zu überweisen, wenn keine Freistellungsbescheinigung vorliegt. Durch Vornahme des Steuerabzugs tritt hinsichtlich der Forderung Erfüllungswirkung ein (BGH 12.5.05, VII ZR 97/04). Diese Regelung ist aber nicht mit § 13c UStG vergleichbar, da hier keine Verpflichtung des Abtretungsempfängers besteht, die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer ans Finanzamt abzuführen. Die Vorschrift begründet nur einen Haftungstatbestand. Eine schuldbefreiende Hinterlegung kommt hier höchstens für den Umsatzsteueranteil in Betracht. Hierzu muss aber die Zusammensetzung des gesamten Guthabenbetrags dargelegt werden. Im Ergebnis schuldet also der Factor dem Kunden den aus dem abgeschlossenen Factoringvertrag i.V.m. § 433 Abs. 2 BGB den gesamten Guthabenbetrag. 

     

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