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  • 15.02.2011 | Erste Erfahrungen mit der neuen Rechnungslegung und Bilanzierung

    Herausforderungen für KMU bei der Jahresabschlusserstellung durch BilMoG - Teil I

    von WP StB Gerald Schwamberger, Göttingen

    Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) ist zu Recht als die größte Rechnungslegungs- und Bilanzrechtsreform seit mehr als 20 Jahren bezeichnet worden. Wesentliche Vorschriften des HGB, die die Rechnungslegung und Bilanzierung betreffen, wurden geändert oder ergänzt, sodass alle Unternehmen, die ihre Jahresabschlüsse nach dem Handelsrecht erstellen, davon betroffen sind.  

    1. Jahresabschlusserstellung unter BilMoG

    Neben den handelsrechtlichen Vorschriften wurden auch steuerrechtliche Vorschriften geändert, insbesondere § 5 Abs. 1 und 1a EStG. Grundsätzlich ist die Handelsbilanz auch nach BilMoG gemäß § 5 Abs. 1 EStG Grundlage für die Besteuerung - d.h., die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Besteuerung ist erhalten geblieben. Nicht erhalten geblieben ist die umgekehrte Maßgeblichkeit des § 5 Abs. 1 S. 2 EStG in der Fassung bis 2008, wonach steuerrechtliche Wahlrechte bei der Gewinnermittlung in Übereinstimmung mit der handelsrechtlichen Jahresbilanz auszuüben waren. Dies bedeutete, dass steuerrechtliche Wahlrechte nur dann ausgeübt werden konnten, wenn sie auch in der Handelsbilanz ausgewiesen und berücksichtigt wurden.  

     

    Diese auf den ersten Blick nicht sehr gravierende Änderung der Vorschrift hat jedoch für den Übergang auf die neue Rechnungslegung nach BilMoG im Einzelfall umfangreiche Konsequenzen. Es können sich erhebliche Abweichungen zwischen der Handelsbilanz und der Steuerbilanz bzw. dem steuerlichen Ergebnis ergeben. In Extremfällen ist es sicherlich unvermeidbar, dass neben der Handels- auch eine Steuerbilanz zu erstellen sein wird.  

     

    An dieser Stelle eröffnet sich die von vielen Mandanten gewünschte, vom steuerlichen Ergebnis abweichende Möglichkeit der Darstellung des Unternehmens gegenüber der Öffentlichkeit (Offenlegung), den Banken oder sonstigen Interessierten. Die von der bisherigen Praxis abweichende Darstellung des Unternehmens in der Handelsbilanz kann insbesondere für das Rating bei den Banken zu erheblich günstigeren Ausweisen des Eigenkapitals führen.  

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