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  • 01.06.2007 | Elektronisches Handels- und Genossenschaftsregister

    Offenlegungspflichten bei Jahresabschlüssen –Strategien gegen ungewollte Transparenz bei KMU

    von WP StB Gerald Schwamberger, Göttingen

    Durch das Gesetz über das elektronische Handels- und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) hat sich ab 1.1.07 die Transparenz des Unternehmens für Außenstehende enorm verändert. Ziel des Gesetzes war es, sowohl in der Justiz als auch für den Unternehmer die Arbeit zu vereinfachen und damit das Eintragungsverfahren zu beschleunigen. Jedoch macht die Offenlegung bisher möglichst gut verborgener Daten nicht für jeden Sinn. Der Beitrag zeigt auf, wie man trotz der Offenlegungspflicht möglichst wenig nach Außen preisgibt. 

    1. Auswirkungen für mittelständische Unternehmen

    Mittelständische Unternehmen haben in der Vergangenheit die Offenlegung ihrer Jahresabschlüsse nicht vorgenommen, um zu vermeiden, dass insbesondere interessierte Geschäftspartner über sensible Daten des Unternehmens informiert werden. So kann es sich auf die Geschäfts-entwicklung des Unternehmens negativ auswirken, wenn ein Großlieferant anhand der Wareneinkaufsdaten der Gewinn- und Verlustrechnung erkennen kann, mit welchem Anteil er an dem Gesamteinkauf des Unternehmens beteiligt ist und inwieweit für ihn Möglichkeiten bestehen, durch Preisgestaltungen Vorteile zu ziehen.  

     

    Dasselbe gilt für Großkunden von mittelständischen Unternehmen. Weiterhin können bei Geschäftsanbahnungen negative Darstellungen z.B. der Finanz- und Vermögenssituation zum Scheitern der Geschäftsanbahnung führen. In jedem Fall sind Preisverhandlungen und Verhandlungen mit Arbeitnehmern und Arbeitnehmervertretern für das Unternehmen schwieriger, wenn durch Offenlegung der Betriebsdaten je nach Situation der jeweilige Vertragspartner diese Verhandlungen zu Lasten des Unternehmens auslegen kann. 

     

    Diese Nachteile haben Großunternehmen, insbesondere auch im Ausland tätige Unternehmen, nicht, weil die Datenstrukturen von Außenstehenden, auch bei Veröffentlichung der Jahresabschlüsse, nicht ohne Weiteres erkannt werden können. Im Mittelstand, der im Wesentlichen durch Familienunternehmen geprägt ist, ist diese Situation völlig anders, sodass der Gesetzgeber bereits für kleine und mittelgroße Unternehmen i.S.d. § 267 Abs. 1u. 2 HGB größenabhängige Erleichterungen bei der Jahresabschlusserstellung (§ 276 HGB) geschaffen hat. Weitere Erleichterungen für die Anhangangaben und die Berichterstattung sind in § 286 HGB beschrieben. Darüber hinaus können Erleichterungen bei der Offenlegung der Jahresabschlüsse für kleine Kapitalgesellschaften i.S.d. § 267 Abs. 1 HGB nach § 326 HGB und für mittelgroße Kapitalgesellschaften nach § 327 HGB berücksichtigt werden. 

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