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  • 14.12.2010 | Die zweite Wohnung kann teuer werden

    Wer sich zwei Wohnungen leisten kann, kann auch die Zweitwohnungsteuer tragen

    Die Zweitwohnungsteuer verstößt nicht gegen die Grundrechte. Das hat das BVerfG im Frühjahr 2010 entschieden. Betroffene Bürger hatten wegen Ungleichbehandlung geklagt. Dafür sahen die Verfassungsrichter allerdings keinen Anlass. Der allgemeine Gleichheitssatz wird demnach durch die Steuer nicht verletzt.  

     

    In der Begründung des Gerichts heißt es, dass es sich bei der Abgabe um eine Aufwandsteuer handelt, die unabhängig von dem Anlass für die Zweitwohnung erhoben wird. Persönliche Gründe spielten dabei keine Rolle. Das bedeutet: Derjenige, der sich zwei Wohnungen leisten kann, ist wirtschaftlich dazu in der Lage und kann deshalb über Steuern an der Finanzierung der kommunalen Infrastruktur beteiligt werden. Wer eine Zweitwohnung besitzt, muss in vielen Städten eine Abgabe leisten, die in der Regel mit einem Prozentsatz an der jährlichen Kaltmiete bemessen wird.  

     

     

     

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