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  • 13.10.2009 | Bundesgerichtshof

    Schadenersatz für Datenverluste - Der Wert von Computerdateien

    von RA Thomas Feil, Hannover

    Der Datenverlust ist auch im unternehmerischen Bereich ein häufig auftretendes Problem, das enorme betriebs- und volkswirtschaftliche Schäden verursacht. Nicht selten stehen Betriebe wegen eines Datenverlusts vor dem Ruin. Entweder, weil die Rekonstruktion der Dateien zeit- und kostenintensiv ist oder aber weil ohne die nötigen Daten eine Weiterarbeit unmöglich ist und das Unternehmen rein faktisch handlungsunfähig wird. Aus juristischer Sicht stellt sich die Frage, welcher schadenersatzrechtliche Wert digitalen Daten zukommt. Denn verschuldet ein Mitarbeiter oder externer Dienstleister einen Datenverlust, hat das geschädigte Unternehmen ein Interesse daran, den Schaden ersetzt zu bekommen.  

    1. Aktuelle Entscheidung des BGH

    Eine aktuelle Entscheidung des BGH zeigt, wie unterschiedlich der Wert von Dateien eingeschätzt wird. Hintergrund ist ein seit 1997 andauernder Rechtsstreit, in dem der Inhaber eines Ingenieurbüros Schadenersatz für den Verlust von Daten verlangt. Den Grund für den Datenverlust soll die Installation eines Computerspiels auf einem Firmencomputer durch den damals 12-jährigen Sohn eines Angestellten gewesen sein. Während der Kläger Schadenersatz von über 622.000 EUR verlangt, sprach ihm das Landgericht rund 500.000 EUR zu. Das OLG setzte dagegen den Schadenersatz für den Datenverlust auf 0 EUR fest. Der BGH hat sich nicht abschließend festgelegt, sondern den Fall zurück an das OLG verwiesen, das sich nun weiter mit der Höhe des Schadenersatzes befassen muss.  

     

    Warum fällt es eigentlich so schwer, den Wert von Computerdateien in Geld auszudrücken? Im Unterschied zu körperlichen Gegenständen haben Dateien von sich aus keinerlei Materialwert. Sie sind meist entweder magnetisch auf einer Festplatte oder optisch auf CD oder DVD gespeichert. Man kann sie nicht anfassen und ohne die Hilfe eines Computers auch nicht sehen. Schwieriger noch, Daten sind oft Unikate und nicht wiederzubeschaffen. Man denke nur an Urlaubs- oder Hochzeitsfotos. Gleiches kann aber auch für technische Zeichnungen, Gutachten oder Manuskripte gelten, soweit diese in identischer Form auch mit viel Zeitaufwand nicht mehr herzustellen sind.  

    2. Wiederherstellungsanspruch

    Das deutsche Schadenersatzrecht unterscheidet zwischen der Wiederherstellung und der Schadenskompensation. Im Grundsatz geht das deutsche Schadenersatzrecht davon aus, dass der Schädiger einen Schaden im Wege der Wiederherstellung, der sogenannten Naturalrestitution, zu ersetzen hat. Dazu muss er entweder die Schäden selbst beseitigen oder aber den zur Wiederherstellung notwendigen Geldbetrag entrichten (§ 249 BGB). Das wäre beispielsweise der Betrag, der gegenüber einem Datenrettungsunternehmen gezahlt werden müsste, um die verlorenen Dateien wieder lesbar zu machen.  

    3. Wiederherstellung unmöglich

    Sofern die Dateien jedoch unwiderruflich verloren sind, führt die Naturalrestitution in eine Sackgasse. Wenn es niemandem möglich ist, die Daten in identischer Form von der Festplatte wiederherzustellen, ist auch kein dazu erforderlicher Geldbetrag geschuldet.  

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