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  • 13.11.2008 | Bundesfinanzhof

    Zwingende AfA beim Betriebs-Pkw

    von Dipl.-Finw. Robert Kracht, Bonn

    Die lineare AfA auf einen betrieblich genutzten Pkw richtet sich nach dessen betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer. Dabei besteht eine Pflicht zur Vornahme der Normal-AfA bis auf einen Erinnerungswert von einem EUR. Nicht anzusetzen ist dabei ein Anhalte-, Wiederverkaufs- oder Schrottwert (BFH 8.4.08, VIII R 64/04, Abruf-Nr. 083146).

     

    Sachverhalt

    Im vom BFH entschiedenen Fall hatte eine Freiberufler-Sozietät ein Fahrzeug nur auf rund 5.000 EUR abgeschrieben und machte diesen Restwert erst bei der späteren Entnahme als Betriebsausgabe geltend. Dies ist nicht möglich. Sofern die Steuerbescheide für die Jahre mit der unterlassenen AfA bereits bestandskräftig geworden sind, kann die Abschreibung auch nicht nachgeholt werden.  

     

    Entscheidungsgründe

    Ein Anhaltewert kann nur gebildet werden, wenn erfahrungsgemäß auch nach Beendigung der Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts ein im Verhältnis zu den Anschaffungskosten beträchtlicher Restwert bestehen bleibt. Das gilt etwa für den Schrottwert bei Schiffen. Der Wiederverkaufswert gehört nicht hierzu, da dieser die weitere Tauglichkeit zur funktionsgerechten Nutzung und keinen Schrottwert widerspiegelt.  

     

    Für einen Pkw ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer maßgebend. Unabhängig von insoweit nicht bindenden abweichenden Verwaltungserlassen geht der BFH grundsätzlich von einer Nutzungsdauer von acht Jahren aus, sofern keine Gründe für einen kürzeren Zeitraum sprechen. Damit kann im Jahr der Veräußerung oder Entnahme nur noch der linear abgeschriebene Buchwert als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Eine Nachholung der auf die Vorjahre entfallenden AfA ist nicht zuzulassen, wenn ein Betrieb die AfA willentlich unterlässt, da er sich nicht auf Gesetz, Rechtsprechung oder Verwaltungsauffassung berufen kann.  

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