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  • 14.01.2010 | Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz

    Neuerungen in der Lageberichterstattung nach dem BilMoG

    von Dr. Hanno Kirsch, Meldorf

    Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG, 28.5.09, BGBl I 09, 1102) führte nicht nur zu Änderungen in der Bilanzierung und Bewertung der einen handelsrechtlichen Jahresabschluss und handelsrechtlichen Konzernabschluss aufstellenden Unternehmen, sondern auch zu einer erweiterten Berichterstattung im Anhang sowie einer deutlichen Ausweitung der Lageberichterstattung. Der vorliegende Beitrag setzt sich mit den geänderten bzw. zusätzlichen Angabepflichten auseinander, welche die dem HGB unterliegenden Gesellschaften im Lagebericht zu erfüllen haben.  

    1. Zusammentreffen von Angabepflichten im Anhang und im Lagebericht

    Das BilMoG führte zu einer erheblichen Ausweitung des Umfangs der Pflichtangaben nach § 285 HGB. Diese Entwicklung ist insbesondere auch der mit dem BilMoG bezweckten Annäherung an die internationalen Rechnungslegungsnormen geschuldet, da sich diese hinsichtlich der Anhanginformationen im Allgemeinen durch eine wesentlich intensivere und umfangreiche Berichterstattung auszeichnen und im „modernisierten“ handelsrechtlichen Jahresabschluss die Informationsfunktion und die Transparenz gestärkt werden sollen (vgl. Deutscher Bundestag, BT-DRS 16/10067, 35).  

     

    Diese für den Anhang vorgeschriebenen Angabepflichten stoßen teilweise mit den bereits in § 289 Abs. 4 HGB durch das Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz in das HGB eingefügten Offenlegungspflichten für Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 7 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes durch von ihnen ausgegebene stimmberechtigte Aktien in Anspruch nehmen, zusammen. Hiervon betroffen sind die folgenden Angaben:  

     

    • Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals; bei verschiedenen Aktiengattungen sind für jede Gattung die damit verbundenen Rechte und Pflichten und der Anteil am Gesellschaftskapital anzugeben (§ 289 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 HGB),

     

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