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  • 01.11.2007 | Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)

    Eckpunkte der geplanten Bilanzrechtsreform

    Schon Ende 2004 hatte das Bundesjustizministerium (BMJ) eine grundlegende Reform des Bilanzrechts angekündigt. Die Veröffentlichung des Referentenentwurfs verzögerte sich jedoch immer wieder. Am 16.10.07 wurden nun endlich die Eckpunkte der geplanten Reform durch Pressemitteilung veröffentlicht. Ziel der Reformierung des Bilanzrechts ist, das bewährte, kostengünstige und einfache HGB-Bilanzrecht auf Dauer beizubehalten und für den Wettbewerb mit den internationalen Rechnungslegungsstandards zu stärken. Ein zweiter Schwerpunkt ist die Verbesserung der Aussagekraft des handelsrechtlichen Jahresabschlusses. Von den Unternehmen wird dadurch der Druck genommen, internationale Rechnungslegungsstandards anzuwenden. Die geplanten Änderungen betreffen im Einzelnen: 

    1. Deregulierung

    Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften, die bestimmte Schwellenwerte (500.000 EUR Umsatz oder 50.000 EUR Gewinn pro Geschäftsjahr) nicht überschreiten, sollen von der Verpflichtung zur Buchführung und Bilanzierung nach den handelsrechtlichen Vorschriften befreit werden.  

     

    Die Größenklassen, die darüber entscheiden, welche Informationspflichten ein Unternehmen treffen, sollen angehoben werden: Die Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse in § 267 HGB werden um 20 v.H.erhöht. So kommen mehr Unternehmen als bisher in den Genuss der Erleichterungen, die für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften gelten. Sie müssten künftig weniger Aufwand bei der handelsrechtlichen Rechnungslegung treiben. 

     

    Als klein sollen künftig solche Kapitalgesellschaften zu klassifizieren sein, die nicht mehr als  

    • rd. 4,8 Mio. EUR Bilanzsumme (bisher rd. 4 Mio. EUR),
    • rd. 9,8 Mio. EUR Umsatzerlöse (bisher rd. 8 Mio. EUR) oder
    • 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt aufweisen.

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