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  • 01.01.2006 | Bewertung

    Begrenzte Anpassung bei Pensionsrückstellungen

    Die letzte grundlegende Überarbeitung der Heubeck-Richttafeln, die vielen Betrieben zur Bewertung von Pensionsrückstellungen als Basis dienen, stammt aus dem Jahr 1998. In 2005 wurden diese Richttafeln nunmehr erneut überarbeitet und am 6.7.05 veröffentlicht. Die neuen Sterbetafeln dürfen frühestens in Steuerbilanzen für Wirtschaftsjahre angesetzt werden, die nach dem 6.7.05 enden. Dabei kann die Umstellung von der alten auf die neue Fassung nur einheitlich für alle Pensionsverpflichtungen und alle sonstigen versicherungsmathematisch bewertenden Bilanzposten erfolgen. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 30.6.06 enden, sind die neuen Werte Pflicht (BMF 16.12.05, IV B 2 - S 2176 - 106/05, DB 05, 2773). Zu beachten ist hierbei, dass  

     

    • Zuführungen oder Auflösungen aus der Neubewertung der Pensionsrückstellungen nach § 6a Abs. 4 S. 2 EStG auf drei Jahre gleichmäßig zu verteilen sind und

     

    • die steuerlichen Pensionsrückstellungen den zulässigen Ansatz in der Handelsbilanz nicht überschreiten dürfen (R 41 Abs. 20 EStR).

     

    Hinweis: Unabhängig von der Anpassung an die neuen Heubeck-Werte müssen Unternehmen § 6a Abs. 4 EStG beachten. Danach darf eine Pensionsrückstellung generell höchstens um den Unterschied zwischen den Teilwerten am Schluss des aktuellen und des vorangegangenen Wirtschaftsjahres erhöht werden. Zuvor zulässige Rückstellungsbeträge können später nicht mehr nachgeholt werden. Dies gilt nach einem Urteil des FG Rheinland-Pfalz (8.9.05, 6 K 1613/04 rkr., Abruf-Nr. 053692) auch, wenn in früheren Jahren versehentlich oder rechtsirrtümlich Zuführungen unterlassen worden sind. Weist ein Betrieb daher in seiner Steuerbilanz eine geringere Pensionsrückstellung als nach § 6a Abs. 4 EStG zulässig aus, ist er weiterhin an einer nachträglichen Aufstockung dieses Ansatzes gehindert.  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2006 | Seite 1 | ID 85954

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