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  • 23.04.2009 | Beratungsstrategien 2008/2009

    Folgen der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags im Investitionsjahr

    von Dipl.-Kffr. Christiane Nöcker, Lüdinghausen

    Im Jahr 2007 konnten Unternehmer erstmals die neuen Regelungen zum Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 bis 4 EStG in Anspruch nehmen. Je nachdem, ob investiert wurde oder nicht und inwiefern die tatsächlichen von den kalkulierten Investitionskosten abweichen, ergeben sich verschiedene Konsequenzen. Auf den folgenden Seiten stellen wir Ihnen unterschiedliche Fallgestaltungen vor und geben Ihnen Lösungsansätze für Ihre Mandanten an die Hand.  

    1. Allgemeines zum Jahr der Investition

    Hat Ihr Mandant im Jahr 2007 einen Investitionsabzugsbetrag von seinem Gewinn abgezogen, greifen im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung des Investitionsgegenstands folgende Grundsätze:  

     

    • Schritt 1 Auflösung: Wird die geplante Investition durchgeführt, ist der Investitionsabzugsbetrag aufzulösen und dem Gewinn außerbilanziell hinzuzurechnen (§ 7 Abs. 2 S. 1 EStG).

     

    • Schritt 2 Minderung: 40 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Investitionsgegenstandes, höchstens jedoch der in den Vorjahren vom Gewinn abgezogene Investitionsabzugsbetrag, kann von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten abgezogen werden (§ 7 Abs. 2 S. 2 EStG).

     

    • Schritt 3 Abschreibung: Die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung mindert sich in diesem Fall um den Abzugsbetrag aus Schritt 2.

     

    • Schritt 4 Sonderabschreibung: Neben der normalen Abschreibung kommt bei Erfüllung der Voraussetzungen auch die 20-prozentige Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG in Betracht. Bemessungsgrundlage sind die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten abzüglich des Minderungsbetrags aus Schritt 2.

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