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  • 01.07.2006 | Ausschreibungen

    Unterstützung des Mandanten bei der Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen

    von Dipl.-Kfm. Rüdiger Apel, Korschenbroich

    Betrachtet man das nationale Beschaffungsvolumen der öffentlichen Hand von 200 Mrd. EUR jährlich, so zeigt sich ein enormes Marktpotenzial für viele Unternehmen. Um dieses Auftragsvolumen nicht ungenutzt an Ihrer Mandantschaft vorbeifließen zu lassen, bedarf es bei der Beratung jedoch einiger spezieller Grundkenntnisse. Die wichtigsten Grundlagen und die wichtigsten Internetadressen haben wir für Sie zusammengefasst. 

    Grundsätzliches zu den Ausschreibungsverfahren

    Zu den öffentlichen Auftraggebern gehören neben den Kommunen auch Behörden, öffentliche Betriebe, öffentlich beherrschte Gesellschaften, Verbände oder auch natürliche und juristische Personen mit besonderen Aufgabenfeldern. Will einer der Genannten öffentliche Aufträge vergeben, so müssen diese nach den Regeln der Vergabeverordnung (VgV) und weiteren Verdingungsordnungen, wie die für Lieferungen und Leistungen (VOL), für Bauleistungen (VOB) und für freiberufliche Leistungen (VOF) ausgeschrieben werden. In der Regel sind diese Ausschreibungen öffentlich und unterliegen den oben genannten strengen Regeln. Gemäß den jeweiligen §§ 3 der Verdingungsordnungen VOB und VOL sind drei Arten von Vergabeverfahren zu unterscheiden: 

     

    Die öffentliche Ausschreibung soll entsprechend der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen die Regel sein. In diesem Verfahren werden die Leistungen im vorgeschriebenen, formstrengen Verfahren vergeben. Dabei wird eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Angebotsabgabe aufgefordert.  

     

    Sofern eine öffentliche Ausschreibung unzweckmäßig erscheint, kann eine beschränkte Ausschreibung vorgenommen werden. Hierbei werden die Leistungen ebenfalls nach einem vorgeschriebenen Verfahren vergeben. Es wird aber lediglich eine beschränkte Anzahl an Unternehmen (mind. sechs Bewerber) zur Einreichung von Angeboten aufgefordert.  

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