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  • 14.04.2008 | Arbeitsrecht

    Vorsicht im Vorstellungsgespräch: Die Folgen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes

    von RiArbG Iserlohn, Dr. Guido Mareck, Dortmund

    Die Problematik ist bekannt: Seit dem 17.8.06 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14.8.06 verkündet und gilt daher für sämtliche Beschäftigte und auch für Bewerber, die sich um ein privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis bewerben. Nicht jedem Arbeitgeber geläufig sind allerdings die Folgen dieses neuen Gesetzes. Nachfolgend soll der Erstkontakt, das Bewerbungsgespräch und eine mögliche Absage im Hinblick auf das neue Gesetz Thema sein.  

    1. Anwendungsbereich und geschützter Personenbereich

    Das AGG verbietet eine Benachteiligung von Arbeitnehmern bzw. Bewerbern in unmittelbarer oder mittelbarer Form aus den im Einzelnen in § 1 AGG genannten Gründen. Dies sind die Rasse, die ethnische Herkunft, das Geschlecht, die Religion, die Weltanschauung, die Behinderung, das Alter bzw. die sexuelle Identität. Eine unmittelbare Benachteiligung ist gegeben, wenn eine Person aus diesen Gründen eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. Eine mittelbare Benachteiligung liegt dann vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren aus den o.g. Gründen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, diese mögliche Benachteiligung wäre durch ein rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt, die Mittel darüber hinaus erforderlich und angemessen.  

     

    Im Rahmen der unterschiedlichen Behandlung wegen des Geschlechts bestimmt das AGG, dass diese dann ausnahmsweise zulässig ist, wenn eine bestimmte Geschlechtszugehörigkeit wegen der Art der Tätigkeit oder deren Ausübung unverzichtliche Voraussetzung ist. Dies ist allerdings in eng umgrenzten Ausnahmefällen wie der Tätigkeit als Dressman, Model oder Sängerin der Fall. In diesem Zusammenhang ist deutlich darauf hinzuweisen, dass sachliche oder nachvollziehbare Gründe hier nicht genügen. Es mag wohl sein, dass das Publikum lieber eine junge, hübsche Verkäuferin oder Stewardess statt eines älteren, angegrauten Verkäufers oder Stewards sehen möchte, dieser Wunsch vermag indessen eine Benachteiligung nicht zu rechtfertigen. 

    2. Vorstellungsgespräch und der Geltungsbereich des AGG

    Auch im Vorstellungsgespräch ist das Benachteiligungsverbot nach dem AGG aus den dargestellten Gründen zu beachten. Hält sich der Arbeitgeber hieran nicht, drohen teils empfindliche Rechtsfolgen. Auch nach Inkrafttreten des AGG begründet ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot keinen Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses (ausdrücklich: § 15 Abs. 6 AGG). Statt dieser Rechtsfolge sieht das AGG empfindliche Sanktionen für den Arbeitgeber, neben Beschwerderechten u.Ä. vor allem Schadenersatzansprüche vor, die verschuldensunabhängig ausgestaltet sind. Von diesen Schadenersatzansprüchen ist sowohl der materielle Schaden, als auch der sogenannte immaterielle Schaden, also der Nichtvermögensschaden umfasst. Der materielle Schaden ist beispielsweise der Schaden, der durch eine Nichteinstellung, die unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot erfolgt ist, entstanden ist. Hierzu zählen z.B. Umzugskosten, aber auch Differenzbeträge wegen einer nun erzielten niedrigeren Vergütung, wobei deren zeitlicher Umfang höchst streitig ist. Darüber hinaus sind in diesem Zusammenhang die für die Erlangung des Arbeitsplatzes vergeblich aufgewandten Beträge zu nennen. Insbesondere ist im Rahmen des Ersatzes materieller Schäden wegen Benachteiligung nach dem AGG umstritten, für welche zeitliche Dauer der Differenzanspruch zwischen Arbeitslosengeld und auf der Stelle zu erzielendem Einkommen gegeben sein soll. Teilweise wird insofern vertreten, dass eine Orientierung an den einschlägigen Kündigungsfristen zu erfolgen habe. Teilweise wird angenommen, der Anspruch bestehe zeitlich uneingeschränkt. Letztere Rechtsfolge ist jedoch m.E. zu weit gehend, denn einerseits liefe sie im Extremfall auf eine lebenslängliche Teilrente des benachteiligten Erwerbers/der Erwerberin hinaus, zum anderen ist auch das ohne Benachteiligung zustande gekommene Arbeitsverhältnis innerhalb der ersten sechs Monate des Bestehenden frei kündbar.  

     

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