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  • 14.01.2008 | Arbeitslosengeld II

    Existenzgründungszuschuss zählt als Einkommen

    Ein Existenzgründungszuschuss von der Bundesagentur für Arbeit ist bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II (Alg II) als Einkommen zu berücksichtigen. Das hat zur Folge, dass das Alg II um die monatliche Zahlung des Zuschusses gekürzt wird. Beim Existenzgründungszuschuss handelt es sich nicht um eine zweckbestimmte Einnahme, die bei der Ermittlung des Grundsicherungseinkommens berücksichtigt werden darf (BSG 6.12.07, B 14/7b AS 16/06 R, Abruf-Nr. 073899). 

     

    Hintergrund

    Arbeitnehmer haben gem. § 421L SGB III Anspruch auf einen monatlichen Existenzgründungszuschuss, wenn sie ihre Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit beenden. Begünstigt werden Berufstätige, die in einem engen Zusammenhang mit der Aufnahme der Selbstständigkeit Ersatzleistungen bezogen oder eine Beschäftigung ausgeübt hatten, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gefördert wurde. Nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit darf das Arbeitseinkommen voraussichtlich 25.000 EUR im Jahr nicht überschreiten. Zudem muss die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorliegen, dass sich der Geschäftsplan trägt. Unter diesen Voraussetzungen gibt es den Zuschuss für bis zu drei Jahre, in den ersten zwölf Monaten nach Beendigung der Arbeitslosigkeit jeweils 600 EUR, anschließend 360 EUR und im dritten Jahr monatlich 240 EUR. 

     

    Tenor

    Bei der Berechnung des Alg II werden nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II solche Einnahmen nicht als Einkommen mindernd berücksichtigt, die als zweckbestimmte Zahlungen keinem Zweck nach SGB II dienen und die die finanzielle Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass darüber hinaus keine Sozialleistungen mehr gerechtfertigt wären. Beim Existenzgründungszuschuss handelt es sich jedoch nicht um eine zweckbestimmte Einnahme, die einem anderen Ziel dient als die Leistungen nach dem SGB II. Deshalb können sie bei der Ermittlung des Einkommens im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht unberücksichtigt bleiben. Zwar ergibt sich der Zweck des Existenzgründungszuschusses nicht ohne Weiteres aus der maßgebenden Regelung in § 421L SGB III. Den Gesetzgebungsmaterialien ist aber zu entnehmen, dass diese 2003 eingeführte Leistung einen sozial abgesicherten Start in die Selbstständigkeit gewährleisten sollte. Sie sollte damit sowohl der sozialen Sicherung als auch der Sicherung des Lebensunterhalts in der Zeit der Existenzgründung dienen. Es ist dagegen nicht zu erkennen, dass der Existenzgründungszuschuss vorrangig der Anschaffung und dem Unterhalt von Betriebsmitteln des nunmehr Selbstständigen dienen sollte. Damit steht fest, dass der Zuschuss als Einkommen zu berücksichtigen ist. 

     

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