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  • 16.04.2010 | Aktuelles BMF-Schreiben zur „Maßgeblichkeit“

    Mit Spannung erwartet: BMF stellt seine Position zur Rolle der Maßgeblichkeit dar

    von Dr. Hanno Kirsch, Meldorf

    Am 12.3.10 veröffentlichte das BMF sein Schreiben zur „Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für die steuerliche Gewinnermittlung“. Das BMF stellt nunmehr seine Position zur Rolle der Maßgeblichkeit der Handels- gegenüber der Steuerbilanz klar, nachdem im Zuge der Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) eine entsprechende Umformulierung des Maßgeblichkeitsprinzips in § 5 Abs. 1 EStG erforderlich wurde. Der vorliegende Beitrag gibt zum einen die wesentlichen Inhalte des BMF-Schreibens wieder und analysiert zum anderen die Implikationen, die aus der Positionierung des BMF folgen.  

    1. Änderungen der Ausgestaltung des Maßgeblichkeitsprinzips

    Eines der Hauptanliegen des BilMoG war die Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit der Steuer- für die Handelsbilanz (vgl. § 273 HGB a.F.). Durch die Aufhebung der bislang in § 5 Abs. 1 S. 2 EStG a.F. kodifizierten umgekehrten Maßgeblichkeit soll das Informationsniveau des handelsrechtlichen Jahresabschlusses angehoben und damit eine gleichwertige Alternative zu den nach internationalen Rechnungslegungsstandards erstellten Abschlüssen geschaffen werden (vgl. Deutscher Bundestag, BT-DRS 16/10067, S. 34). Aufgrund der Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit musste jedoch auch die Fassung des Maßgeblichkeitsprinzips in § 5 Abs. 1 S. 1 EStG a.F. angepasst werden, sofern die bislang existierenden, allein steuerlich motivierten Wahlrechtsmöglichkeiten (insbesondere § 6 b EStG, R 6.5 Abs. 2 EStR oder R 6.6 EStR) beibehalten werden sollten. Der Gesetzgeber hat in § 5 Abs. 1 S. 1 EStG folgende Formulierung für die Ausgestaltung des Maßgeblichkeitsprinzips gewählt:  

     

    Formulierung für die Ausgestaltung des Maßgeblichkeitsprinzips

    „Bei Gewerbetreibenden, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Abs. 1 S. 1 EStG), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt.“  

     

    Bereits im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens entbrannte eine Diskussion, wie § 5 Abs. 1 S. 1 HS. 2 EStG („es sei denn …“) zu interpretieren sei, da nach der Aussage des Gesetzgebers in den Gesetzesmaterialien nichts darauf hindeutet, dass, ausgenommen der Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit, sich etwas fundamental am Maßgeblichkeitsgrundsatz ändern solle. So führt die Begründung zum Regierungsentwurf des BilMoG aus; „die Funktion des handelsrechtlichen Jahresabschlusses … und seine Maßgeblichkeit für die steuerliche Gewinnermittlung … bleiben gewahrt“ (Deutscher Bundestag, BT-DRS 16/10067, S. 34). Trotz der mehrfachen Hinweise auf eine vermeintlich nicht beabsichtigte Wirkung der vom Gesetzgeber verwendeten sprachlichen Formulierung hat der Gesetzgeber keine Änderungen vorgenommen (vgl. hierzu Theile, DStR 09, 2384).  

    2. Inhalt des BMF-Schreibens

    2.1 Anwendung des § 5 Abs. 1 S. 1 HS. 1 EStG

    Gemäß Tz. 1 des BMF-Schreibens ist bei Gewerbetreibenden, die entweder aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder dies freiwillig tun, das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist. In Tz. 2 wird ergänzend hierzu ausgeführt, dass „die allgemeinen Grundsätze zur Aktivierung, Passivierung und Bewertung der einzelnen Bilanzposten ... durch das BilMoG nicht geändert“ wurden (vgl. hierzu Abschnitt 3.2).  

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