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    20.10.2022 · Nachricht aus VE · Verfahrensrecht

    Anforderungen an einfache Signatur

    In der anwaltlichen Praxis werden regelmäßig Anträge bzw. Erklärungen eingereicht, bei denen am Ende lediglich die Bezeichnung „Rechtsanwalt“ steht. Nach Ansicht des BGH ist dies jedoch nicht ausreichend, um wirksame Anträge bzw. Erklärungen abzugeben. Die Richter sind nämlich der Auffassung, dass die einfache Signatur im Sinne des § 130a Abs. 3 S. 1 Alt. 2 ZPO die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes meint, z. B. bestehend aus einem maschinenschriftlichen Namenszug ... > lesen

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