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  • · Fachbeitrag · Verordnung

    Verordnung von ambulanten Leistungen: G-BA passt befristete Corona-Sonderregelungen erneut an

    | Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Frist für den Beginn einer Heilmittelbehandlung nach einer vertragsärztlichen oder vertragszahnärztlichen Verordnung für gesetzlich Krankenversicherte von 14 Tagen auf 28 Tage verlängert. Damit soll einem in Praxen möglicherweise bestehenden Terminstau bei Heilmittelbehandlungen entgegengewirkt werden. Die Sonderregelung gilt bis zum 30.09.2020. Das hat der G-BA in einer Pressemitteilung vom 29.06.2020 verkündet. |

     

    An dieser Sonderregelung soll sich auch ab dem 01.10.2020 nichts ändern, denn dann treten neue Heilmittel-Richtlinien in Kraft. Und diese sehen regelhaft die Frist von 28 Tagen bis zum Beginn einer Heilmittelbehandlung vor.

     

    Ebenfalls bis zum 30.09.2020 verlängert hat der G-BA die Sonderregelung, wonach Krankentransportfahrten zu nicht aufschiebbaren, zwingend notwendigen ambulanten Behandlungen von nachweislich an COVID-19-Erkrankten keiner Genehmigung durch die Krankenkassen bedürfen. Dies gilt auch für Versicherte, die aufgrund einer behördlichen Anordnung unter Quarantäne stehen.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2020 | Seite 1 | ID 46675443