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  • · Kassenabrechnung

    KZV moniert unsere Abrechnung der Mu ‒ was können wir tun?

    Bild: ©magele-picture - stock.adobe.com

    | FRAGE: „Unsere KZV moniert unsere Kassenabrechnung im konservierend-chirurgischem Bereich in erheblichem Umfang ‒ insbesondere bei der BEMA-Nr. 105 (Mu). Unsere Begründung würde nicht den Leistungsinhalt der Leistungsbeschreibung erfüllen. Was können wir tun?|

     

    ANTWORT: Leistungsinhalt der BEMA-Nr. 105 (Mu) ist die

    • lokale medikamentöse Behandlung von Schleimhauterkrankungen,
    • Aufbringung von auf der Mundschleimhaut haftenden Medikamenten oder
    • die Behandlung von Prothesendruckstellen.

     

    Die „Mu“ ist je Sitzung abrechnungsfähig. Dabei ist zu beachten, dass die Behandlung von Prothesendruckstellen nur dann abgerechnet werden kann, wenn die Prothese länger als drei Monate eingegliedert ist. Das Gleiche gilt sinngemäß für Druckstellen bei Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit einer Prothese. Zudem gilt eine Regelung im Zusammenhang mit einer systematischen Behandlung von Parodontopathien: Mit den Leistungen nach den Nrn. P200 bis P203 sind während und unmittelbar nach der systematischen Behandlung erbrachte Leistungen nach den BEMA-Nrn. 105 (Mu) und 107 (Zst) abgegolten.

     

    • Abrechnung der Mu im Überblick

    Die BEMA-Nr. 105 ist abrechenbar

    • für die lokal erfolgende medikamentöse Behandlung von Schleimhauterkrankungen durch Aufbringung von auf der Schleimhaut haftenden Medikamenten (die Diagnose ist im Krankenblatt festzuhalten)
    • für die lokale medikamentöse Behandlung von durch Prothesendruckstellen hervorgerufene Schleimhauterkrankungen, sofern die Prothese länger als drei Monate eingegliedert oder wiederhergestellt ist
    • für das Auftragen eines Medikaments bei leichteren Formen einer dentitio difficilis, ohne chirurgische Maßnahme
    • auch neben einer chirurgischen PAR-Behandlung, wenn eine gesonderte, nicht mit der parodontalen Erkrankung zusammenhängende Indikation vorliegt, z. B. eine Prothesendruckstelle oder eine kleinere Schleimhautverletzung durch einen eingespießten Fremdkörper

     

    Die BEMA-Nr. 105 ist nicht abrechenbar

    • bei unklarer Indikation (keine Dokumentation im Krankenblatt)
    • wenn innerhalb von drei Monaten nach der Eingliederung oder Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit der Prothese die Druckstellen (Decubitus) behandelt werden
    • im gleichen Gebiet neben chirurgischen Leistungen einer systematischen PAR-Behandlung
    • für die Verordnung von Arzneimitteln ohne unmittelbare lokale Anwendung durch den Zahnarzt
    • für Nachbehandlungen nach chirurgischen Eingriffen, auch wenn diesbezüglich nur eine lokale Medikamentengabe erfolgt; hierfür ist die BEMA-Nr. 38 (N) maßgeblich
     

    Wenn Sie diese Aspekte beachten, wird Ihre KZV keine Gründe für Beanstandungen mehr finden.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2020 | Seite 14 | ID 46585258