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  • · GKV-Krankenversicherungsrecht

    Neue Regeln zur zahnärztlichen Behandlung von Patienten mit vorübergehendem Aufenthalt in Deutschland ab dem 01.10.2021

    Bild: ©luckybusiness - stock.adobe.com

    | Mit dem Abschluss der „27. Änderungsvereinbarung zum BMV-Z“ zwischen der KZBV und dem GKV-Spitzenverband wird für die vertragszahnärztliche Versorgung erstmalig das Verfahren zur Behandlung von im Ausland krankenversicherten Patienten im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung normiert. Damit verbunden sind auch Änderungen am bisher praktizierten Verfahren. Die Vereinbarung tritt zum 01.10.2021 in Kraft. |

     

    Der GKV-SV und die KZBV haben in der Vereinbarung insbesondere das Verfahren zur Nutzung der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) für vertragszahnärztliche Leistungen weiter optimiert. Ziel war dabei, die Abläufe in den zahnärztlichen Praxen weiter zu entbürokratisieren. Die wichtigsten Eckpunkte, die zur Vereinfachung beitragen sollen, sind:

     

    • Zukünftig fallen die im Altverfahren bisher verwendeten Muster 80 und Muster 81 weg und werden durch eine kürzere „Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung“ sowie durch die Kopie der EHIC/GHIC ersetzt.
    • Den zahnärztlichen Praxen soll über Ihre Praxisverwaltungssysteme die neue Patientenerklärung in allen Teilen zweisprachig und in den am häufigsten benötigten Sprachfassungen zur Verfügung stehen.
    • Die bisher notwendigen Kopien für den Identitätsnachweis entfallen.
    • Der im Altverfahren bislang verwendete Behandlungs- oder Abrechnungsschein, der insbesondere bei der Versorgung von Patienten, die auf Grundlage zwischenstaatlicher Abkommen behandelt wurden (z. B. Versicherte aus der Türkei oder Tunesien), auszufüllen war, wird vom nun einheitlich gestalteten Nationalen Anspruchsnachweis abgelöst.
    Quelle: Ausgabe 08 / 2021 | Seite 1 | ID 47502087