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  • · Fachbeitrag · Wirtschaftlichkeitsprüfung

    Hoher Ausländeranteil begründet keine deutlich erhöhten Kosten je Patient

    | Ein hoher Anteil von osteuropäischen sowie türkischen Patienten allein begründet keine deutlich erhöhten Kosten je Patient und somit auch keine Praxisbesonderheit. Zu diesem Ergebnis kam das Sozialgericht (SG) München und bestätigte damit im Wesentlichen die Kürzungen, die eine KZV gegen eine Zahnärztin wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise ausgesprochen hatte. (SG München, Urteil vom 10.03.2020, Az. S 38 KA 5087/19). |

     

    Der Fall

    Die Zahnärztin rechnete durchschnittlich rund 500 Euro je Fall ab, der Durchschnitt hingegen rund 100 Euro. Nach der Wirtschaftlichkeitsprüfung kürzte die KZV das Honorar der Zahnärztin um rund 13.000 Euro (Regress). Dagegen wehrte sie sich und machte Praxisbesonderheiten geltend. Sie trug dabei auch vor, sie behandele viele Patienten aus dem osteuropäischen Raum und der Türkei, die eine schlechte Mundhygiene hätten. Das mache viel Arbeit und verursache hohe Kosten. Bei diesen Patienten bestehe ein wenig ausgeprägtes Mundpflegebewusstsein. Typischerweise gebe es in dieser Patientengruppe besonders schwierige Behandlungs- und Sanierungsfälle (starker Kariesbefall; stark zerstörte Zähne; unvollständige Wurzelfüllungen).

     

    Die Entscheidung

    Das sah das SG München nicht so. Es bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass die Herkunft der Patienten einen erhöhten Behandlungsbedarf nach sich ziehe. Im Regelfall sei von einer normalen zahnmedizinischen Versorgung auszugehen, wie schon frühere Urteile der Gerichte zeigten (u. a. Bundessozialgericht). Daher sei dieser Punkt nicht als Praxisbesonderheit anzuerkennen. Dazu hätte die Zahnärztin detaillierter vortragen müssen, dann hätte das durchaus als Praxisbesonderheit anerkannt werden können. Allerdings monierte das SG München u. a. die überschlägige Berechnung der Kürzungen durch die KZV. Deshalb muss die KZV die Kürzungen neu berechnen.

     

    PRAXISTIPP | Einmal mehr zeigt sich, dass der Zahnarzt bei einer Wirtschaftlichkeitsprüfung seine Praxisbesonderheiten sogleich schon im Widerspruchsverfahren umfassend und möglichst einzelfallbezogen darlegen sollte. Werden Belege erst vor Gericht nachgereicht, so lässt das Gericht dies oft nicht mehr gelten.

     

    (mitgeteilt von RA, FA für MedR, Philip Christmann, Berlin, christmann-law.de)

    Quelle: Ausgabe 11 / 2020 | Seite 1 | ID 46859071