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  • · Fachbeitrag · Vertragszahnarztrecht

    BSG bestätigt 490.000 Euro Regress ‒ Unterschriftenstempel nicht ausreichend

    von Rechtsanwältin Franziska Dickmann, LL.M., D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Berlin, db-law.de

    In einem aktuellen Urteil hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass die Festsetzung eines Regresses i. H. v. rund 490.000 Euro gegen einen Arzt, der Sprechstundenbedarfsverordnungen nicht persönlich unterzeichnete, rechtmäßig ist (AAZ 03/2025, Seite 2, Abruf-Nr. 50240413 ). Der Arzt hatte für die Ausstellung der Verordnungen anstatt seiner eigenhändigen Unterschrift einen Faksimilestempel verwendet. Der Regress wurde in der vollen Höhe der betroffenen Verordnung festgesetzt ‒ und das BSG hält dies für rechtens (Urteil vom 27.08.2025, Az. B 6 KA 9/24 R). Das Urteil ist auch für Vertragszahnärztinnen und -zahnärzte relevant.

    Hintergrund: „Sonstiger Schaden“ bei formalen Fehlern

    Die Prüfungseinrichtungen der Krankenkassen und jeweiligen Kassen-(Zahn-)ärztlichen Vereinigung (KV/KZV) können entsprechend ihrer Prüfvereinbarungen einen sogenannten sonstigen Schaden feststellen. Ein sonstiger Schaden liegt grundsätzlich vor, wenn ein Vertrags-(Zahn-)Arzt

    • durch die unzulässige Verordnung von Leistungen, die aus der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind, oder