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  • · Verordnungen

    BMG: Patienten haben keinen Anspruch auf E-Rezept

    Bild: ©sdecoret - stock.adobe.com

    | Patienten haben keinen Rechtsanspruch auf ein elektronisch ausgestelltes Rezept (E-Rezept). Wie das deutsche Ärzteblatt mitteilt, geht dies aus einer Antwort des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) auf eine Anfrage der Unionsfraktion im Bundestag hervor. |

     

    Obwohl das E-Rezept eigentlich zum 01.01.2022 Pflicht sein sollte, wird es nun zum Jahr 2023 stufenweise eingeführt werden (vgl. Bericht in AAZ  07/2022, Seite 1, Abruf-Nr. 48410951). Die Unionsfraktion hatte daher gefragt, wie in der Zwischenzeit mit dem Rechtsanspruch der Versicherten auf ein E-Rezept umgegangen werde. Daraufhin hatte das BMG einen solchen Anspruch verneint: Zwar seien Ärzte und Zahnärzte gemäß § 360 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V verpflichtet, ein E-Rezept auszustellen. Dies gelte aber nur, soweit die erforderliche digitale Infrastruktur zur Verfügung stehe. Andernfalls bestehe keine Verpflichtung zur Ausstellung des E-Rezepts. Daher gebe es auch keinen Rechtsanspruch der Versicherten auf ein E-Rezept.

     

    MERKE | Die KZBV hatte mitgeteilt, dass das Muster 16 („rosa Papierrezept“) weiterhin als Ersatzverfahren nutzbar sei ‒ allerdings nur bei fehlender digitaler Infrastruktur. Für auftretende technische Fehler sollten die Zahnarztpraxen die bekannten Supportstrukturen und Ticketsysteme ihrer Softwarehäuser nutzen, für fachliche Fragen sollten sie sich an die zuständige KZV wenden.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2022 | Seite 1 | ID 48500608