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  • · Fachbeitrag · Prothetik

    Fremdlabor fertigt Prothese ohne Wissen der Zahnärztin aus PEEK ‒ Zahnärztin haftet

    von Dental-Betriebswirtin und ZMV Birgit Sayn, Leverkusen, sayn-rechenart.de

    | Polyetheretherketon (PEEK) ist ein industriell gefertigter CAD/CAM-Kunststoff mit breitem Einsatzgebiet in Prothetik und Implantologie, der jedoch zurzeit nicht bei allen Indikationen festzuschussfähig ist. Wenn ein Fremdlabor eine Prothese aus PEEK herstellt, obwohl dieses als Werkstoff ungeeignet ist und ohne dass der Zahnarzt davon weiß, haftet der Zahnarzt (Landgericht [LG] Köln, Urteil vom 26.10.2021, Az. 3 O 6/20). |

    Sachverhalt und Entscheidung

    Ein Patient wurde 2017 im Oberkiefer mit fünf Teleskopkronen und einer Modellgussprothese an den Restzähnen versorgt. Die Teleskopkronen wurden aus PEEK gefertigt, nach mehreren Kontrollen und Veränderungen der OK-Mittellinie fest zementiert und die Prothese eingegliedert. Der Patient war mit der Versorgung nicht zufrieden und bemängelte in der anschließenden Klage, dass die Prothese unsymmetrisch gearbeitet worden sei und die Innenteleskope jedes Mal bei Entnahme der Prothese aus seinem Mund herausgefallen seien. Zudem bemängelte er auf der linken Seite die Verblendung des Sekundärteleskops. Die Prothese sei mit massiven und nicht behebbaren Mängeln behaftet und für ihn insgesamt nicht verwendbar.

     

    Darüber hinaus sei aufgrund der Verwendung eines neuen und noch nicht erprobten Verfahrens lediglich ein Heilversuch durchgeführt worden, über den er weder aufgeklärt worden sei noch in den eingewilligt habe. Die Zahnärztin habe ihn nicht über die Verwendung des ‒ ohnehin ungeeigneten ‒ Materials PEEK informiert. Darüber hinaus habe sie sich nicht an die Zementierungsvorgaben des Herstellers gehalten. Das Gericht war der Auffassung, dass sich die Zahnärztin ein Fehlverhalten des Zahntechnikers zurechnen lassen müsse. Nach § 278 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) habe der Schuldner ein Verschulden der Person, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bediene, in gleichem Umfang zu vertreten wie das eigene Verschulden. Das Gericht verurteilte die Zahnärztin zur Zahlung von 4.000 Euro.