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  • · Nachricht · E-Versand von Behandlungsunterlagen

    Verschlüsseln von Röntgenaufnahmen separat abrechenbar?

    | FRAGE: „Mit großem Interesse habe ich Ihren Beitrag gelesen, wonach Röntgenbilder und Rechnungen auf elektronischem Wege nur verschlüsselt versendet werden dürfen (Beitrag online vom 16.05.2023, Abruf-Nr. 47777164 ). Darf man das Verschlüsseln der Röntgenbilder separat berechnen?“ |

     

    Antwort: Ich sehe für die separate Berechnung einer Verschlüsselung von Röntgenbildern grundsätzlich keine Rechtsgrundlage. Die Verantwortung für eine entsprechend ordnungsgemäße ‒ datenschutzkonforme ‒ Versendung liegt bei der Praxis. Wenn Röntgenbilder versendet werden, dann geschieht das i. d. R. zur Weiterbehandlung und/oder ist das Teil der Wahrnehmung der Verpflichtung zur Erledigung des Einsichts-/Auskunftsrechts des Betroffenen. Solche Anfragen sind mit Blick auf die DSGVO-Vorschriften nicht kostenpflichtig (Art. 15 DSGVO).

     

    MERKE | Bekanntlich hat der Bundesgerichtshof die Frage der „Reichweite des unionsrechtlichen Anspruchs des Patienten gegen seinen Arzt auf kostenfreie Zurverfügungstellung einer ersten Kopie seiner in der Patientenakte verarbeiteten personenbezogenen Daten und der Möglichkeit einer Beschränkung dieses Anspruchs durch eine nationale Regelung“ dem EuGH vorgelegt (BGH, EuGH-Vorlagebeschluss vom 29.03.2022, Az. VI ZR 1352/20). Nach den dortigen Ausführungen ist nicht damit zu rechnen, dass eine Inrechnungstellung für den ‒ verschlüsselten ‒ Versand von Unterlagen begründet werden kann. Schließlich stellt sich unabhängig davon, dass inzwischen einige Verschlüsselungsprogramme kostenlos sind, die Frage, wie eine Kostenberechnung hätte aussehen sollen.

     

    Beantwortet von RAin, FAin MedR Anja Mehling, Hamburg

    Quelle: Ausgabe 07 / 2023 | Seite 1 | ID 49534665