· Fachbeitrag · Dokumentation
Müssen Zahnärzte dem Patienten Kopien der Behandlungsunterlagen kostenlos herausgeben?
von RA, FA MedizinR Dr. med. dent. Wieland Schinnenburg, Hamburg, rechtsanwalt-schinnenburg.de
| Regelmäßig verlangen Patienten von ihren Zahnärzten die Überlassung von Kopien der sie betreffenden Behandlungsunterlagen. Dies dient regelmäßig dazu, nach Behandlungsfehlern zu suchen und ggf. entsprechende Ansprüche zu stellen. Nicht selten steht am Ende eine Klage des Patienten gegen den Zahnarzt. Dies ist dem betroffenen Zahnarzt meist bewusst, außerdem stellt die Anfertigung der Kopien einschließlich Röntgenaufnahmen und Modellen eine erhebliche Arbeits- und Kostenbelastung dar. |
Aus der DSGVO folgern manche: Kostenlose Herausgabe ist Pflicht …
§ 630g Abs. 2 S. 2 (Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestimmt, dass der Patient „dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten“ hat. Insofern werden meist 0,50 Euro pro Seite für die ersten 50 Kopien sowie Kosten für die Kopie von Röntgenbildern (z. B. USB-Stick) und Modellen sowie Portokosten berechnet (vgl. Beitrag online vom 16.10.2017, Abruf-Nr. 44950943).
Seit 2018 ist jedoch die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Kraft. Diese gibt Betroffenen das Recht, vom für eine Datenverarbeitung verantwortlichen eine Auskunft über die über ihn gespeicherten Daten zu erhalten. Dabei ist die erste Auskunft kostenlos zu erteilen. Hieraus wird von manchen geschlossen, dass diese europäische Vorschrift dem deutschen BGB vorgeht und deshalb Ärzte ihren Patienten eine (erste) Kopie der Behandlungsunterlagen kostenlos zu erteilen haben.
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