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  • · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung

    LG Hamburg: Kein Honorar bei nicht ordnungsgemäßer Rechnungserstellung

    von Rechtsanwalt Dr. Tilman Clausen, Fachanwalt für Arbeits- und Medizinrecht, armedis Rechtsanwälte Hannover, www.armedis.de

    | Eine Rechnung über ärztliche Leistungen wird regelmäßig nicht fällig, wenn diese nicht den Anforderungen der GOÄ entspricht. So hat das Landgericht (LG) Hamburg am 29.06.2016 entschieden (Az. 332 S 61/14, Abruf-Nr. 191422). Das Urteil ist zwar zu einem Fall aus dem ärztlichen Bereich ergangen, es betrifft jedoch auch Zahnärzte, da die Anforderungen an die Fälligkeit einer privatärztlichen Liquidation, die sich in § 12 Abs. 2 bis 4 GOÄ befinden, in der GOZ in § 10 Abs. 2 bis 4 GOZ weitgehend identisch geregelt sind. Die zentralen Aussagen des LG werden nachfolgend erläutert. |

    Der Fall

    Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Patient - zunächst vor dem Amtsgericht Hamburg - seine private Krankenversicherung auf Zahlung der Kosten für eine sogenannte LASIK-Augenlaserbehandlung in Höhe von insgesamt 4.508,91 Euro verklagt. Das Amtsgericht Hamburg hatte die Klage abgewiesen und dies damit begründet, soweit ordnungsgemäß nach Maßgabe der GOÄ abgerechnet worden ist. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, weil die Rechnung des Behandlers, auf die der Patient seine Forderung gestützt hatte, den Voraussetzungen nach § 12 Abs. 3 und 4 GOÄ nicht genüge. Die erhöhten Gebührensätze seien nicht auf die einzelnen Leistungen bezogen verständlich und nachvollziehbar begründet worden und es läge auch keine ordnungsgemäße Analogberechnung vor.

     

    Gegen dieses Urteil legte der klagende Patient Berufung ein. Damit hatte er teilweise Erfolg: Das LG Hamburg änderte das Urteil des Amtsgerichts Hamburg in Teilen ab und verurteilte die Krankenversicherung dazu, an den Patienten 790,48 Euro nebst Zinsen sowie einen Teil der ebenfalls geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten zu zahlen. Im Übrigen wies das LG die Berufung zurück und verpflichtete den Patienten dazu, die Kosten des Rechtsstreits zu 82 Prozent zu tragen.