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  • · Fachbeitrag · Praxisfall

    Versorgung eines Zahns mit einer implantatgetragenen Krone

    | Auch gesetzlich versicherte Patienten bekommen bei der Versorgung mit einer Suprakonstruktion für die Suprakonstruktion einen Zuschuss von ihrer Krankenkasse. Wichtig ist, dass der Patient nur einen Zuschuss zur Suprakonstruktion - auf der Grundlage seines Befunds erhält - und die Implantatleistungen immer reine Privatleistungen sind. |

    Ausnahmeindikationen für Implantate als GKV-Leistung

    In den seltenen Fällen, bei denen ein gesetzlich versicherter Patient auch die implantologische Behandlung als Sachleistung von seiner Krankenkasse erstattet bekommt, muss eine Ausnahmeindikation gemäß der Behandlungsrichtlinie B VII (Ausnahmeindikationen für implantologische Leistungen) vorliegen. Solche Ausnahmeindikationen gelten für besonders schwere Fälle, die zur Folge haben, dass eine konventionelle prothetische Versorgung ohne Implantate nicht möglich ist.

     

    • „Schwerer Fall“: Ausnahmeindikationen laut Behandlungsrichtlinie B VII

    Besonders schwere Fälle liegen vor:

    a) bei größeren Kiefer- oder Gesichtsdefekten, die ihre Ursache

      • in Tumoroperationen,
      • in Entzündungen des Kiefers,
      • in Operationen infolge von großen Zysten (zum Beispiel große follikuläre Zysten oder Keratozysten),
      • in Operationen infolge von Osteopathien, sofern keine Kontraindikation für eine Implantatversorgung vorliegt,
      • in angeborenen Fehlbildungen des Kiefers (Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalten, ektodermale Dysplasien) oder
      • in Unfällen haben,

    b) bei dauerhaft bestehender extremer Xerostomie, insbesondere im Rahmen einer Tumorbehandlung,

    c) bei generalisierter genetischer Nichtanlage von Zähnen,

    d) bei nicht willentlich beeinflussbaren muskulären Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich (zum Beispiel Spastiken).