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  • · Praxisfall

    Abrechnung einer supragetragenen Totalprothese mit Steg bei einem GKV-Patienten

    Bild: ©Spectral-Design - stock.adobe.com

    von Isabel Baumann, Mülsen, praxiskonzept-baumann.de

    | Im Bereich der vollprothetischen Restaurationen werden vielfach implantatgetragene Stegprothesen angefertigt. Sie bieten Patienten den sicheren Sitz einer Prothese und tragen damit zu einem hohen Tragekomfort bei. Worauf bei der Abrechnung einer solchen Versorgung zu achten ist, wird in dem folgenden Praxisfall erläutert. |

    Abrechnung der Stegverbindungen

    Bei supragetragenen Totalprothesen werden konfektionierte oder individuelle Stegverbindungen eingesetzt. Für die Abrechnung ergeben sich Unterschiede:

     

    • Für das konfektionierte Steggeschiebe wird die Nr. 5080 GOZ berechnet (Versorgung eines Lückengebisses durch eine zusammengesetzte Brücke oder Prothese, je Verbindungselement). Von einem Konfektionsteil spricht man, wenn schon das handelsübliche Teil seine volle Funktion erfüllt und in seinem konfektionierten Material verarbeitet wird. Als zahntechnische Leistung bei konfektionierten Steggeschieben wird die Nr. 3621 BEB je Konfektions-Steglasche an bzw. in der Kunststoffbasis berechnet.