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  • · Konservierende Leistungen

    Mehrkostenvereinbarung in der Füllungstherapie

    Bild: ©bravissimos - stock.adobe.com

    von Isabel Baumann, Mülsen, praxiskonzept-baumann.de

    | In der konservierenden Therapie erhalten gesetzlich Versicherte nach § 12 Sozialgesetzbuch (SGB) V (Wirtschaftlichkeitsgebot) im Seitenzahngebiet nur plastische Füllungen (z. B. Amalgam). Ausnahmefälle (z. B. Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr, Schwangere) erhalten eine Kompositfüllung ( AAZ 10/2019, Seite 2 ). Wünscht der Patient eine höherwertige Versorgung, so ist diese gemäß § 28 Abs. 2 SGB V mit dem Patienten zu vereinbaren. Dieser Beitrag zeigt, welche Mehrkosten dabei berechnet werden können. |

    Umfang von Mehrkosten- und Privatvereinbarungen

    Zum Leistungsinhalt der Füllungstherapie nach BEMA gehören u. a. das Entfernen der vorhandenen Füllungen, das Präparieren der Kavitäten, der Verschluss mit plastischem Füllungsmaterial (Amalgam bzw. Komposit, s. u.) und die Füllungspolitur. Für darüber hinausgehende Versorgungen ist eine Mehrkosten- bzw. eine Privatvereinbarung mit dem Patienten erforderlich.

     

    Mehrkostenvereinbarung

    Grundsätzlich gilt in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) das Sachleistungsprinzip. Nach § 28 Abs. 2 SGB V gilt: „Wählen Versicherte bei Zahnfüllungen eine darüber hinausgehende Versorgung, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen. In diesen Fällen ist von den Kassen die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung abzurechnen.“ In diesem Fall ist mit dem Patienten vor Behandlungsbeginn eine Mehrkostenvereinbarung gemäß § 28 Abs. 2 zu treffen. Im Rahmen der Mehrkostenberechnung werden dann die BEMA Nrn. 13a‒d (F1‒F4) gegengerechnet. Hier gibt es jedoch regionale Unterschiede und eine Rücksprache mit der jeweiligen KZV ist zu empfehlen. Eine Mehrkostenvereinbarung ist auch in Ausnahmefällen (Kinder bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres, Schwangere, Stillende, Kontraindikationen gegen Amalgam) erforderlich, wenn die Kompositfüllung in Mehrfarb- und/oder Mehrschichttechnik angefertigt wird. Denn in diesem Fall wird der Rahmen des GKV-Sachleistungskatalogs überschritten (AAZ 10/2019, Seite 2).