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  • · Implantatprothetik

    Wiederherstellung von herausnehmbarem Zahnersatz nach Implantation: So rechnen Sie richtig ab

    Bild: ©luckybusiness - stock.adobe.com

    von Isabel Baumann, Mülsen, praxiskonzept-baumann.de

    | Wenn ein Patient schon einen herausnehmbaren Zahnersatz hat und weitere Zähne durch Implantate ersetzt werden, muss die vorhandene prothetische Versorgung nach der Implantation oft umgearbeitet oder unterfüttert werden. Doch wie werden diese Wiederherstellungsmaßnahmen abgerechnet? Bekommt der Patient einen Festzuschuss? Und welche weiteren Besonderheiten sind zu beachten? Viele Praxen sind sich bei den Antworten auf diese Fragen unsicher und verschenken zu viel Honorarpotenzial. Wie Sie es besser machen, zeigt dieser Praxisfall. |

    Abrechnung nach BEMA oder nach GOZ?

    Prinzipiell ist zu unterscheiden, ob die Wiederherstellung des herausnehmbaren Zahnersatzes durch die Implantatinsertion begründet ist oder nicht:

     

    • Eine Wiederherstellung des herausnehmbaren Zahnersatzes nach Extraktion zum Auffüllen des Defekts durch den Knochenabbau ist im Sachleistungskatalog der GKV enthalten und kann nach BEMA berechnet werden. Gleiches gilt für die Wiederherstellung von gebogenen (AAZ 03/2021, Seite 15 ff.) und gegossenen Halteelementen (AAZ 04/2021, Seite 15 ff.).