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  • · Fachbeitrag · Chirurgie

    Klinischer Fall: Prämolarisierung des Zahnes 24 bei einem 67-jährigen GKV-Patienten

    von Isabel Baumann, Betriebswirtin (Dipl.VWA), Praxismanagerin, Mülsen, praxiskonzept-baumann.de

    | Bei der Hemisektion (Teilextraktion) teilt man den zwei- oder mehrwurzligen Zahn und extrahiert eine Zahnhälfte. Die verbliebene Zahnhälfte wird dann häufig mit einer Krone versorgt (vgl. AAZ 08/2023, Seite 6 f.). Anders verfährt man bei der Prämolarisierung. Hier wird der zwei- oder mehrwurzlige Zahn ebenfalls geteilt, jedoch werden die beiden entstandenen Zahnhälften belassen. Dieses Fallbeispiel veranschaulicht, wie eine Prämolarisierung bei einem gesetzlich versicherten Patienten (GKV-Patienten) abzurechnen ist. |

    Hemisektion ist in begründeten Ausnahmefällen über die GKV abrechenbar

    Die Hemisektion darf nur nach BEMA-Nr. 47b abgerechnet werden, wenn sie dazu dient, eine geschlossene Zahnreihe und/oder eine bestehende prothetische Versorgung zu erhalten. Die Hemisektion setzt immer eine Aufklappung voraus. „Sinn der Hemisektionen ist es, ein noch erhaltungswürdiges, aus Wurzel und Krone bestehendes Zahnsegment zu erhalten, das für sich genommen ein funktionstüchtiges Element der Zahnreihe darstellen kann.“ (vgl. dazu Liebold/Raff/Wissing zur BEMA-Nr. 47b). Eine Hemisektion kann beispielsweise notwendig sein, wenn eine nur an einer Wurzel isolierte tiefe Knochentasche vorliegt.

     

    Im Unterschied dazu versteht man „unter einer Prämolarisierung [...] die Halbierung eines Zahnes. Nach ihrer Durchführung werden bei dieser zahnsegmentierenden Maßnahme alle Segmente belassen.“ (vgl. Liebold/Raff/Wissing). Die entstandenen Zahnsegmente sind endodontisch zu behandeln, falls sie noch keine oder eine insuffiziente Wurzelfüllung aufweisen.