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  • · Fachbeitrag · Teilleistungen

    Privatpatient ist vor definitiver Brückenversorgung „abgetaucht“ ‒ was können wir berechnen?

    | FRAGE: „Wir haben bei einem Privatpatienten in der ersten Sitzung eine Untersuchung und eine Therapieplanung durchgeführt, in der zweiten Sitzung folgten dann die Entfernung der Krone, Aufbaufüllungen und die provisorische Brücke. Zudem haben wir die Pfeilerzähne für die definitive Versorgung präpariert (Dauer der Sitzung: mindestens 2,5 Stunden). In einer weiteren Sitzung haben wir in einem anderen Bereich eine Füllung gelegt und mit dem Patienten über Kosten bzw. den notwendigen HKP für die ZE-Versorgung gesprochen. Der Patient wollte sich telefonisch melden, ob auch eine Kostenübernahme für Edelmetall erfolgen kann. Nun erreichen wir den Patienten weder telefonisch noch hat er bisher auf unsere schriftliche Anfrage reagiert. Was können wir für die bisher erbrachten Leistungen abrechnen?“ |

     

    Antwort: Die GOZ sieht für die Berechnung von Teilleistungen nach den Nrn. 5000 bis 5040 den Ansatz der Nrn. 5050 und 5060 vor. Endet die Behandlung mit der Präparation eines Zahns für einen Brückenpfeiler, so können die entsprechenden Nrn. 5000 bis 5040 GOZ nur mit der Hälfte der jeweiligen Gebühr berechnet werden. Wurden darüber hinaus weitere Maßnahmen (z. B. Einproben) erbracht, so sind gemäß der Nr. 5060 GOZ drei Viertel der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig.

     

    Die Leistung „Teilleistung bei Brückenspannen“ ist weder in der GOZ noch in der GOÄ enthalten. Die Teilleistung nach der Nr. 5070 GOZ im Zusammenhang mit der Nr. 5060 GOZ nach Einprobe kann gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden. Welche nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung aus der GOZ bzw. der GOÄ als Analogleistung herangezogen wird, liegt im Ermessen des Zahnarztes.