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  • · Fachbeitrag · Privatliquidation

    Miratray®-Abformlöffel: Was kann berechnet werden?

    | FRAGE:Wir verwenden bei Suprakonstruktionen zur Abformung den Miratray ® -Implantat-Abformlöffel. Ist dieser berechenbar und kann als Honorar die GOZ-Nr. 5170 (Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen ...) angesetzt werden? |

     

    ANTWORT: Der Miratray®-Implantat-Abformlöffel ist ein konfektionierter Speziallöffel mit Folientechnik, bei dem anstelle des Löffelbodens eine transparente Kunststofffolie befestigt ist. Eine Verwendung von konfektionierten Abformlöffeln ist jedoch weder mit dem Anschaffungspreis noch als Honorar nach der GOZ-Nr. 5170 berechenbar, da es sich um Sprechstundenbedarf nach § 4 Abs. 3 Satz 1 GOZ handelt: „Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf, für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten sowie für Lagerhaltung abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist.“

     

    Als Zahnarzthonorar kann die GOZ-Nr. 5170 berechnet werden, wenn eine ungünstige Zahnbogen- und Kieferform und/oder tief ansetzende Bänder vorliegen. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Honorierung analog (entsprechend § 6 Abs. 1 GOZ), da der Leistungstext nicht erfüllt ist, wenn lediglich aufgrund der Implantat-Abformung ein individueller Löffel erforderlich ist.